Der Staat kann Einnahmen aus Straftaten in Zukunft leichter einziehen. Die Reform, die der Bundestag am 23.03.2017 verabschiedet hat, ermöglicht es unter anderem, kriminell erworbenes Vermögen auch nachträglich zurückzuholen – etwa von den Erben des Täters. Anders als bisher können zudem die Erträge sämtlicher Straftaten einkassiert werden. Die Beschränkung auf banden- und gewerbsmäßige Delikte wird aufgehoben.
Opfern soll Zivilprozess erspart werden
Durch die Neuregelung sollen Verbrechensopfer einfacher als bisher an eine Entschädigung kommen. Mit der Einführung eines staatlichen Entschädigungsverfahrens soll den Opfern ein Zivilprozess erspart bleiben.
"Vermögen unklarer Herkunft" können ebenfalls leichter eingezogen werden
Zur Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität wird darüber hinaus ein neues Instrument eingeführt, mit dem die Behörden "Vermögen unklarer Herkunft" einziehen können. Besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass Geld aus kriminellen Handlungen stammt, kann es künftig auch dann eingezogen werden, wenn die konkrete Straftat nicht nachzuweisen ist.
Redaktion beck-aktuell, 24. März 2017 (dpa).
Zum Thema im Internet
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 18/9525) und die Beschlussempfehlung mit Änderungen (BT-Drs. 18/11640) finden Sie als pdf-Dokument auf der Website des Deutschen Bundestages.
Aus der Datenbank beck-online
Rönnau/Begemeier, Die neue erweiterte Einziehung gem. § 73a Abs. 1 StGB-E: mit Kanonen auch auf Spatzen?, NZWiSt 2016, 260
Gebauer, Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, ZRP 2016, 101
Bittmann, Vom Annex zur Säule: Vermögensabschöpfung als 3. Spur des Strafrechts, NZWiSt 2016, 131
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