Einbürgerung von NS-Verfolgten und Nachfahren erleichtert

Das Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist heute in Kraft getreten. Die Neuregelung gibt Personen, die im Zusammenhang mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben oder nicht erwerben konnten, einen Anspruch auf Wiedergutmachungseinbürgerung. Das Gleiche gilt zeitlich unbefristet für deren Nachfahren.

Regelung gilt auch für bereits gestellte Ansprüche

Anträge, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes gestellt worden sind, würden automatisch auf Grundlage der neuen Ansprüche entschieden. Ein weiterer Antrag müsse nicht gestellt werden, teilte das Bundesinnenministerium mit.

Keine Einbürgerung bei antisemitischen und fremdenfeindlichen Taten

Durch das neue Gesetz werden künftig außerdem Personen, die wegen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Taten verurteilt wurden, unabhängig vom Strafmaß von der Einbürgerung ausgeschlossen. Bei Abgabe der sogenannten Loyalitätserklärung werden Einbürgerungsbewerber darüber belehrt, dass menschenverachtende Handlungen nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren sind und dem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung entgegenstehen. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass eine falsche Erklärung abgegeben worden ist, könne die Einbürgerung wieder zurückgenommen werden, erläuterte das Ministerium.

Neues Recht für Betroffene von geschlechterdiskriminierenden Abstammungsregelungen

Das Gesetz schafft zudem eine gesetzliche Grundlage für ein zehnjähriges Erklärungsrecht zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für alle ab Geltung des Grundgesetzes (24.05.1949) Geborenen, die von früheren geschlechterdiskriminierenden Abstammungsregelungen betroffen sind.

Redaktion beck-aktuell, 20. August 2021.