Ein Jahr Beschwerdestelle Zahlungsentgelte – Wettbewerbszentrale zieht positive Bilanz

Seit dem 13.01.2018 dürfen Händler für die gängigsten Zahlungsmöglichkeiten keine zusätzlichen Entgelte mehr vom Verbraucher verlangen. Die Mehrzahl der Unternehmen setze diese neuen Regeln korrekt um, meldet die Wettbewerbszentrale nun ein Jahr später. Sie hatte im Rahmen ihrer Funktion als Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft eine Beschwerdestelle eingerichtet, bei der Gewerbetreibende und Verbraucher seit Januar 2018 Fälle mitteilen können, in denen die neuen Regeln nicht umgesetzt wurden.

Über 300 Beschwerden eingegangen

Seit Einrichtung der Beschwerdestelle zu den Zahlungsentgelten seien mehr als 300 Beschwerden eingegangen, so die Wettbewerbszentrale. Betroffen seien nahezu alle Branchen wie Tourismus (zum Beispiel Fluggesellschaften), Daseinsvorsorge, Telekommunikationsanbieter, Gastronomie, stationärer Handel und Online-Händler. Zunächst habe die Wettbewerbszentrale nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung die Unternehmen nur formlos aufgefordert, auf Zahlungsentgelte zu verzichten. Hinsichtlich der zum Teil von Kommunen in Taxisatzungen vorgesehen Zahlungsentgelte habe erreicht werden können, dass die Kommunen eine Änderung zusagten.

An Unternehmen gerichtete Unterlassungsaufforderungen meist erfolgreich

Seit Ende März 2018 habe die Wettbewerbszentrale dann 31 förmliche Unterlassungsaufforderungen an verschiedene Unternehmen verschickt. In der Mehrzahl der zum Teil eindeutigen Fälle habe die Angelegenheit außergerichtlich beigelegt werden können. So hätten sich die betreffenden Unternehmen verpflichtet, bei Zahlungen mit den betroffenen Kreditkarten auf die Erhebung eines Zahlungsentgeltes zu verzichten. Ebenso hätten sich die Unternehmen verpflichtet, die beim Einsatz einer EC-Karte erhobenen Entgelte, wenn die Kaufsumme einen Mindestbetrag nicht erreicht hatte, in Zukunft nicht mehr zu verlangen.

Streit um Zusatzentgelt für Zahlung per Paypal

In zum Teil umstrittenen Auslegungsfragen zum neuen Recht müssten indes am Ende die Gerichte entscheiden, so die Wettbewerbszentrale. Grundsatzfragen seien den Gerichten zur Klärung vorgelegt worden. So habe die Firma FlixMobility GmbH im Rahmen der Buchung von Bustickets sowohl für die SEPA-Überweisung mit dem Bezahldienst "Sofortüberweisung" als auch für die Bezahlung mit Paypal ein Zahlungsentgelt vorgesehen. Zu "Sofortüberweisung" habe es bis dahin keinen Streit gegeben, dass diese Bezahlmöglichkeit unter die gesetzliche Neuregelung fällt. Bei Zahlung per Paypal sei dies aufgrund einiger eher unklarer Hinweise in den Beratungen des Gesetzes umstritten. Um diese Fragen klären zu lassen, habe die Wettbewerbszentrale daher gegen die Firma FlixMobility GmbH beim Landgericht München I Unterlassungsklage eingereicht.

LG München I: Zusatzentgelt auch bei Zahlung mit Paypal unzulässig

Das LG München I hat mit Urteil vom 13.12.2018 der FlixMobility GmbH, als Anbieterin der Flixbus-Fahrten, die Berechnung von Zahlungsentgelten sowohl bei Nutzung des Zahlungsdienstes "Sofortüberweisung" als auch bei der Zahlung mittels Paypal untersagt (Urteil vom 13.12.2018, Az.: 17 HK O 7439/18, nicht rechtskräftig). Es habe sich damit der Auffassung der Wettbewerbszentrale zur Unzulässigkeit der erhobenen Zahlungsentgelte angeschlossen. Sowohl auf die Zahlung per "Sofortüberweisung" als auch auf eine Zahlung mit Paypal sei die gesetzliche Neureglung des § 270a BGB anwendbar, der Zahlungsentgelte für die gängigsten Zahlungsmethoden untersagt. Die Vorschrift sei auch eine Marktverhaltensregel, die mit den Mitteln des UWG im Weg der privaten Rechtsdurchsetzung geltend gemacht werden könne.

FlixMobility will gegen Urteil des LG München I vorgehen

Aus Sicht der Wettbewerbszentrale handelt es sich dabei um eine Entscheidung zu einer grundsätzlichen Frage, die branchenübergreifend sowohl für Unternehmer als auch für Verbraucher Bedeutung hat. Die FlixMobility habe gegenüber der Wettbewerbszentrale bereits angekündigt, Berufung gegen das Urteil des LG München I einlegen zu wollen.

Gilt deutsches Verbraucherschutzrecht auch für im Ausland ansässige Unternehmen?

In einem anderen Fall ging die Wettbewerbszentrale eigenen Angaben zufolge gegen die Erhebung von Zahlungsentgelten durch eine in den Niederlanden ansässige Versandapotheke (Apons EU) vor, die Verbrauchern Arzneimittel im Versandweg nach Deutschland liefert. Bei der Zahlung mit Paypal berechne das Unternehmen ein Zahlungsentgelt. Das Unternehmen habe sich in der außergerichtlichen Korrespondenz unter anderem darauf berufen, dass deutsches Verbraucherschutzrecht auf die Bestellung durch in Deutschland ansässige Kunden nicht anwendbar sei, weil in den AGB der Versandapotheke die Geltung niederländischen Rechts mit dem Verbraucher vereinbart werde. Zudem falle eine Zahlung per Paypal nicht unter das gesetzliche Verbot. Auch hier habe die Wettbewerbszentrale zur Klärung dieser grundsätzlichen Fragen Klage beim Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 3-08 O 80/18) eingereicht. Kurz vor der mündlichen Verhandlung gab die Beklagte laut Wettbewerbszentrale eine Unterlassungserklärung ab.

Von Zahlungsart abhängige Produktpreise oder Rabatte zulässig?

Ebenso ungeklärt sei zudem die Frage, ob je nach Zahlungsart unterschiedliche Produktpreise beziehungsweise Rabatte eingeräumt werden dürften oder ob auch eine solche Vorgehensweise bereits unter das Zahlungsentgelte-Verbot fällt. Auch hier steht eine Klärung noch aus.

Gesetzliche Regelung wirft noch gerichtlich zu klärende Fragen auf

"Grundsätzlich beurteilen wir die Ergebnisse der Beschwerdestelle und Umsetzung des Zahlungsentgelteverbots durch die Unternehmen positiv, weil die Mehrzahl der Unternehmen die neuen Regeln korrekt umgesetzt hat" erläutert Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke aus der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale und zuständig für die Beschwerdestelle diese Ergebnisse. "Es gibt aber, wie die Gerichtsverfahren zeigen, zu Detailfragen noch Klärungsbedarf, denen wir im Rahmen unserer Beschwerdestelle nachgehen", erläutert Breun-Goerke weiter. 

Redaktion beck-aktuell, 10. Januar 2019.

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