"Narrentreiben im Städtle" in Villingen-Schwenningen kann wie geplant stattfinden

Eine Anwohnerin hatte erreichen wollen, dass das Narrentreiben um 23 Uhr beendet wird. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat ihren gegen die Stadt gerichteten Eilantrag aber abgelehnt. Unzumutbare Lärmbelästigungen der mehrere Häuserreihen entfernten Veranstaltung seien nicht zu erwarten, so das VG.

Kein unzumutbaren Lärmbelästigungen zu erwarten

Das "Narrentreiben im Städtle" ist Teil der für dieses Wochenende anlässlich des 150-jährigen Jubiläums der "Katzenmusik" geplanten Fastnachtsveranstaltungen am Samstag. Die Anwohnerin erstrebte auch eine Auflage für den Veranstalter, bei "privaten Weiterfeiern" seiner Gäste in den Straßen die Einhaltung der Nachtruhe nach den Vorgaben der TA Lärm sicherzustellen. Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Die Antragstellerin könne nicht verlangen, dass das "Narrentreiben im Städtle" am 14.01.2023 um 23 Uhr und nicht – wie in den einzelnen gaststättenrechtlichen Erlaubnissen vorgesehen – um 3 Uhr enden müsse. Ein Drittbetroffener – wie hier die Antragstellerin – habe grundsätzlich keinen allgemeinen Anspruch auf die Einhaltung des objektiven Rechts. Der Erfolg eines Rechtsbehelfs setze voraus, dass der Rechtsbehelfsführer in seinen subjektiven Rechtspositionen betroffen sei. Es sei allerdings in tatsächlicher Hinsicht nicht zu erwarten, dass es zu Lasten der Antragstellerin zu unzumutbaren und gesundheitsschädlichen Lärmbelästigungen kommen werde.

Veranstaltung mehrere Häuserreihen entfernt - Kein "Traditionelles Wecken" 

Das "Narrendorf" und das davon umfasste "Narrentreiben" solle nicht direkt in der unmittelbaren Umgebung der Wohnung der Antragstellerin stattfinden, sondern mehrere Häuserreihen entfernt im Bereich des Altstadtrings. Die Lärmwerte, die in einem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten vom 04.02.2005 für das Fastnachtstreiben in der Straße der Antragstellerin während der eigentlichen Fastnachtstage im Jahr 2005 ermittelt worden seien, könnten nicht auf die jetzt zu erwartende Situation übertragen werden. Dass es durch das jetzt geplante deutlich weiter entfernte "Narrentreiben“" im "Narrendorf" zu vergleichbaren Lärmimmissionen in der Wohnung der Antragstellerin kommen könnte, erscheine daher als fernliegend. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass eine gastronomische "Freinacht" nicht genehmigt worden sei und der Veranstalter ausdrücklich – auch in öffentlichen Äußerungen gegenüber der Presse – von dem Plan abgerückt sei, am folgenden Sonntagvormittag um 6 Uhr ein "traditionelles Wecken" durchzuführen.

Für Lärm außerhalb der Veranstaltung Polizeibehörden zuständig

Für das weitere Begehren der Antragstellerin, dem Veranstalter aufzugeben, beim Weiterfeiern seiner Gäste nach und außerhalb der eigentlichen Veranstaltung(en) in den Straßen die Einhaltung der Nachtruhe nach den Vorgaben der TA Lärm sicherzustellen, sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Der allgemeine Schutz der Wohnbevölkerung vor unzumutbaren Lärmbelästigungen sei vielmehr die originäre Aufgabe der Polizeibehörden. Das Gericht gehe davon aus, dass diese sich auf das zu erwartende Großereignis vorbereiteten und dieser Aufgabe daher auch gewachsen seien.

Stadt hat Vorbereitungen getroffen

Mittlerweile habe die Stadt Villingen-Schwenningen auch ausdrücklich zugesagt, am 14.01.2023 sämtliche dem Kommunalen Ordnungsdienst (KOD) zur Verfügung stehenden Kräfte einzusetzen, um die Nachtruhe sicherzustellen, und Lärmmessungen mit kalibrierten Geräten am Gebäude der Antragstellerin durchzuführen, um bei Überschreitungen der zulässigen Lärmwerte von 55 dB(A) zeitnah entsprechend auf den Veranstalter einwirken zu können. Ferner solle nach Kenntnis der Stadt auch die Landespolizei mit zusätzlichen Kräften im Einsatz sein. Angesichts dessen sei nach derzeitigem Sachstand nicht zu erwarten, dass es am von der Antragstellerin bewohnten Gebäude zu gesundheitsschädlichen Lärmimmissionen kommen werde.

VG Freiburg, Beschluss vom 12.01.2023 - 1 K 7/23

Redaktion beck-aktuell, 13. Januar 2023.

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