Eilantrag gegen Schließung mehrerer Fitnessstudios erfolgreich

Eine Betreiberin mehrerer Fitnessstudios hat sich erfolgreich gegen das in der Coronavirus-Eindämmungsverordnung geregelte Verbot gewandt, ihre Betriebe für den Publikumsverkehr zu öffnen. Die im Infektionsschutzgesetz in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG geregelte Generalklausel genüge für einen derart schwerwiegenden Grundrechtseingriff dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes nicht mehr, stellte das Verwaltungsgericht Hamburg in dem Eilverfahren klar.

Gesetzgeber muss wesentliche Entscheidungen selbst treffen

Dieser Grundsatz verpflichte den Gesetzgeber, in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, so das VG. Es sei aber gerade nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber insoweit alle wesentlichen Entscheidungen, die es angesichts des im März 2020 noch nicht vorhersehbaren, nun aber erwartbaren Infektionsgeschehens zu erlassen gelte, im Infektionsschutzgesetz getroffen habe. Dies gelte vor allem hinsichtlich Maßnahmen, die – wie hier – gegenüber Nichtstörern getroffen würden.

Divergierende Rechtsprechung innerhalb des VG Hamburg

Anders als andere Gerichte sah die 13. Kammer in dieser Situation keinen Raum für eine Folgenabwägung. Andere Kammern des VG Hamburg hätten zwar in Bezug auf die Generalklausel ebenfalls Zweifel geäußert, seien aber unter anderem auch im Hinblick auf die Schließung von Fitnessstudios aufgrund der aktuell geltenden Rechtslage im Ergebnis zu abweichenden Entscheidungen gekommen, meldet das Gericht.

VG Hamburg, Beschluss vom 10.11.2020 - 13 E 4550/20

Redaktion beck-aktuell, 11. November 2020.