Tätowierer wendet sich gegen coronabedingte Betriebsschließung
Der Antragsteller, der im Land Brandenburg ein Tattoo-Studio betreibt, hatte im Eilverfahren geltend gemacht, dass die Vorschrift für ihn zu erheblichen Einnahmeverlusten führe und seine verfassungsrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit verletze. Er hatte ferner gerügt, dass die Regelung mit Blick auf weiterhin mögliche Dienstleistungen im Friseurgewerbe, den nach wie vor offenen Einzelhandel sowie die Regelung, dass der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum noch mit bis zu zehn Personen aus maximal zwei Haushalten erlaubt sei, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße.
OVG lehnt Eilantrag ab – Corona-Maßnahme ist verhältnismäßig
Das Oberverwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt. Die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung sei rechtmäßig. Insbesondere sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Regelung selbst hätte treffen müssen. Die angeordnete Einschränkung der körpernahen Dienstleistungen in Tattoo-Studios überschreite gegenwärtig auch nicht den Gestaltungsspielraum, der dem Verordnungsgeber zustehe. Die Regelung sei geeignet, erforderlich und angemessen.
Tattoo-Studio dient nicht der Grundversorgung
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege voraussichtlich ebenfalls nicht vor, so die Richter weiter. Dienstleistungen im Friseurgewerbe dienten anders als ein Tattoo-Studio schwerpunktmäßig der Grundversorgung der Bevölkerung. Bezogen auf den Einzelhandel und den gemeinsamen Aufenthalt im öffentlichen Raum liege kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Dort sei vielmehr das Abstandsgebot einzuhalten.
Wirtschaftliche Interessen des Antragstellers nachrangig
Aber selbst wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als offen anzusehen wären, hätte der Antrag keinen Erfolg, entschieden die Richter abschließend. Denn die vorzunehmende Folgenabwägung gehe ebenfalls zulasten des Antragstellers aus. Der gegenwärtige Stand des Infektionsgeschehens erfordere ein sofortiges effizientes Handeln, um dem exponentiellen Wachstum der Infektionszahlen noch wirksam begegnen zu können. Die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers müssten dahinter zurücktreten.