Eilantrag gegen pandemiebedingte Schließung eines Tattoo-Studios in Brandenburg erfolglos

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Eilantrag eines Tattoo-Studios gegen die Schließung des Betriebs aufgrund der aktuellen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg abgelehnt. Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot nicht eingehalten werden könne, dürfe mit Blick auf den Gesundheitsschutz untersagt werden, entschied das Gericht.

Tätowierer wendet sich gegen coronabedingte Betriebsschließung

Der Antragsteller, der im Land Brandenburg ein Tattoo-Studio betreibt, hatte im Eilverfahren geltend gemacht, dass die Vorschrift für ihn zu erheblichen Einnahmeverlusten führe und seine verfassungsrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit verletze. Er hatte ferner gerügt, dass die Regelung mit Blick auf weiterhin mögliche Dienstleistungen im Friseurgewerbe, den nach wie vor offenen Einzelhandel sowie die Regelung, dass der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum noch mit bis zu zehn Personen aus maximal zwei Haushalten erlaubt sei, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße.

OVG lehnt Eilantrag ab – Corona-Maßnahme ist verhältnismäßig

Das Oberverwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt. Die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung sei rechtmäßig. Insbesondere sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Regelung selbst hätte treffen müssen. Die angeordnete Einschränkung der körpernahen Dienstleistungen in Tattoo-Studios überschreite gegenwärtig auch nicht den Gestaltungsspielraum, der dem Verordnungsgeber zustehe. Die Regelung sei geeignet, erforderlich und angemessen. 

Tattoo-Studio dient nicht der Grundversorgung

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege voraussichtlich ebenfalls nicht vor, so die Richter weiter. Dienstleistungen im Friseurgewerbe dienten anders als ein Tattoo-Studio schwerpunktmäßig der Grundversorgung der Bevölkerung. Bezogen auf den Einzelhandel und den gemeinsamen Aufenthalt im öffentlichen Raum liege kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Dort sei vielmehr das Abstandsgebot einzuhalten.

Wirtschaftliche Interessen des Antragstellers nachrangig

Aber selbst wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als offen anzusehen wären, hätte der Antrag keinen Erfolg, entschieden die Richter abschließend. Denn die vorzunehmende Folgenabwägung gehe ebenfalls zulasten des Antragstellers aus. Der gegenwärtige Stand des Infektionsgeschehens erfordere ein sofortiges effizientes Handeln, um dem exponentiellen Wachstum der Infektionszahlen noch wirksam begegnen zu können. Die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers müssten dahinter zurücktreten.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2020 - 11 S 94/20

Redaktion beck-aktuell, 5. November 2020.