Maßnahme gilt bei Lehrveranstaltungen und Prüfungen
Die Universitätsmedizin Göttingen hat vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Lehrveranstaltungen und Prüfungen ohne Patientenkontakt sowie das Tragen eines medizinischen Mund-Nasenschutzes für Lehrveranstaltungen und Prüfungen mit Patientenkontakt angeordnet. Der Antragsteller ist Student der Humanmedizin. Er beabsichtigte, am 29.05.2020 sowie im Juni und im Juli 2020 im Rahmen seines Studiums an insgesamt vier Klausuren ohne Patientenkontakt teilzunehmen, die in den Räumlichkeiten der Universitätsmedizin Göttingen stattfinden werden.
Fakultät verweist auf Schutz der Patienten
Mit seinem Eilantrag begehrte er die vorläufige Zulassung zu diesen Prüfungen ohne die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes an dem ihm während der Prüfung zugewiesenen Sitzplatz. Zur Begründung hat er vorgetragen, auf dem Weg zum Prüfungsraum werde er in den Räumen der Universitätsmedizin selbstverständlich eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Er rechne aber mit erheblichen Konzentrationsschwierigkeiten, wenn er auch während der Prüfungen eine Maske tragen müsse. Auch sei aus infektionsschutzfachlicher Sicht das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während der Klausuren nicht erforderlich, da der Mindestabstand von 1,50 Metern zu den anderen Prüflingen eingehalten werde. Die Universitätsmedizin Göttingen hat hierzu erwidert, insbesondere zum Schutz der Patienten sei das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auch während der Prüfungen erforderlich.
Kein Bedürfnis für Eilentscheidung für Klausuren im Juni und Juli
Das Gericht gab dem Antrag hinsichtlich der Klausur vom 29.05.2020 statt und lehnte ihn hinsichtlich der Klausuren von Juni und Juli 2020 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es stehe derzeit noch gar nicht fest, welche Hygiene- und Abstandsregelungen die Universitätsmedizin Göttingen den Teilnehmern der Klausuren im Juni und Juli 2020 vorgeben werde. Demnach bestehe hinsichtlich dieser Klausuren derzeit kein rechtliches Bedürfnis für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.
Zu erwartende Konzentrationsbeeinträchtigung nicht zu rechtfertigen
Hingegen sei der Antrag bezüglich der Klausur vom 29.05.2020 zulässig und begründet. Denn das für einen Studenten ungewohnte Tragen einer Maske würde voraussichtlich zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Konzentration während der Prüfung führen. Diese Beeinträchtigung stehe aller Voraussicht nach außer Verhältnis zu dem Schutz vor einer Infektion, der über die Einhaltung der Abstandsregelung hinaus durch das Tragen einer nicht medizinischen Maske erreicht werden könne.
Regelung weicht ohne Grund von der für andere Studenten der Uni Göttingen ab
Zudem habe die Georg-August-Universität Göttingen für ihren Zuständigkeitsbereich – also außerhalb der Universitätsmedizin – im Hinblick auf die Durchführung von Prüfungen bestimmt, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur in den Bereichen und in den Phasen der Prüfung verlangt werde, in denen unter Umständen der geforderte Sicherheitsabstand nicht eingehalten werde, also beispielsweise im Gebäude oder Treppenhaus auf dem Weg zur Prüfung oder beim Betreten des Prüfungsraums. Während der Prüfung könne der Schutz dort hingegen abgenommen werden. Für das Gericht sei kein Grund erkennbar, warum bei Prüfungen der Universitätsmedizin Göttingen etwas anderes gelten sollte. Zwar fänden diese Prüfungen regelmäßig in den Räumlichkeiten der Universitätsmedizin statt. Dem von der Antragsgegnerin insoweit angeführten Schutz der Patienten werde aber bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Prüflinge auf dem Weg zum Prüfungsraum eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssten. Ein Patientenkontakt während der Prüfung selbst sei indes auszuschließen.
Beschwerde möglich
Die Beteiligten können gegen die Entscheidung des Gerichts Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg erheben.