Eilantrag gegen Hausordnung einer Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge erfolglos

Bewohner der Landeserstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Freiburg sind mit ihrem Eilantrag gegen die Hausordnung der Einrichtung gescheitert. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim beurteilte es als offen, ob es eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Regelungen gebe. Den Eilantrag lehnte er dennoch ab. Die Regelungen seien mit Blick auf das Ziel, alle Bewohner zu schützen und die Funktionsfähigkeit der Einrichtung zu erhalten, voraussichtlich weitestgehend verhältnismäßig.

Bewohner rügten Grundrechtsverletzungen

Die aus Ghana und dem Senegal stammenden Antragsteller wandten sich mit ihrem Normenkontrolleilantrag unter anderem gegen Regelungen der - auf einer Musterhausordnung für das Land Baden-Württemberg basierenden - Hausordnung über die Verschließbarkeit der Zimmer, die Besuchsberechtigung, verbotene Gegenstände, die Ausübung politischer, missionarischer und ähnlicher Tätigkeiten und die Durchführung von Zutritts- und Zimmerkontrollen. Sie rügten eine unzureichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage und machen geltend, dass die Regelungen sie in ihren Grundrechten verletzen, insbesondere in dem Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, dem Persönlichkeitsrecht und in der Religions- und Meinungsfreiheit. Außerdem seien sie unverhältnismäßig.

Regierungspräsidium hielt Eilantrag bereits für unzulässig

Das Regierungspräsidium Freiburg hielt den Antrag schon für unzulässig. Unabhängig davon berief es sich auf sein Hausrecht und vertrat die Auffassung, dass die kraft behördlicher Entscheidung zugewiesenen Zimmer in der Landeserstaufnahmeeinrichtung nicht vom Schutzbereich des Art. 13 GG erfasst seien.

VGH: Bestimmungen der Hausordnung nur teils der Normenkontrolle zugänglich

Der VGH Mannheim hat den Eilantrag abgelehnt. Er sei nur teilweise zulässig. Die Hausordnung lasse sich in ihrer Gesamtheit keiner bestimmten Regelungsform zuordnen. Nur die Regelungen über Kontrollen bei Zutritt, auf dem Gelände und in den Zimmern der Bewohner sowie die Übertragung von Kontrollaufgaben auf private Dienstleister seien abstrakt-generelle Regelungen, die Gegenstand eines Normenkontrollantrags sein könnten. Die sonstigen Bestimmungen seien keine "Rechtsvorschriften" im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Folge sei, dass der Eilantrag insoweit unzulässig sei.

Vereinbarkeit mit Vorgaben des Gesetzesvorbehalts offen

Soweit der Eilantrag zulässig sei, sei er unbegründet, so der VGH weiter. Offen sei allerdings, ob die allgemein formulierte Vorschrift in § 6 Abs. 3 Satz 2 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 19.12.2013 als Ermächtigungsgrundlage für die Regelungen in der Hausordnung genüge, wonach die Zimmer der Bewohner auch ohne ihr Einverständnis von Mitarbeitern des Regierungspräsidiums Freiburg und privaten Dienstleistern betreten werden könnten, oder ob es hierfür aufgrund der Grundrechtsrelevanz der Maßnahme spezieller gesetzlicher Regelungen bedürfe. Diese Frage stelle sich unabhängig davon, ob die den Antragstellern zugewiesenen Zimmer in der Erstaufnahmeeinrichtung als Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG einzuordnen seien.

Regelungen der Hausordnung bleiben vorerst anwendbar

Die Regelungen der Hausordnung sind laut VGH dennoch nicht vorläufig außer Kraft zu setzen. Die der Überprüfung unterliegenden Regelungen der Hausordnung seien voraussichtlich weitestgehend verhältnismäßig ausgestaltet. Der erhöhte Bedarf an Schutz und Sicherheit bei der vorübergehenden Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung könne mit Beschränkungen auch im Bereich der grundrechtlich geschützten Privatsphäre der Bewohner einhergehen. 

Kein deutliches Überwiegen des Persönlichkeitsrechts

Auch wenn die Kontrollbefugnisse der Einrichtungsleitung und ihrer Beauftragten den grundrechtlich geschützten Rechtskreis der Antragsteller tangierten und die darauf gestützten Handlungen – insbesondere soweit ihre geschützte Privatsphäre betroffen sei – von erheblichem Gewicht sein könnten, überwögen sie nicht deutlich die von dem Antragsgegner verfolgten, den Schutz aller Bewohner und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Einrichtung bezweckenden Interessen. Es erscheine zudem möglich, dass der Gesetzgeber beziehungsweise die Verwaltung auf die in der Entscheidung geäußerten Bedenken etwa zur Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung oder zum auch in der Hausordnung nicht gesondert geregelten Betreten der Zimmer zur Nachtzeit reagierten.

VGH Mannheim, Beschluss vom 28.06.2021 - 12 S 921/21

Redaktion beck-aktuell, 5. Juli 2021.