Abriss des früheren Bundesbankgebäudes in Bremen darf beginnen

Das Verwaltungsgericht Bremen hat einen Eilantrag von Anwohnern gegen den Abriss des früheren Bundesbankgebäudes in Bremen abgelehnt. Die Anwohner, die eine an Stelle des Gebäudes geplante Bebauung mit mehrstöckigen Wohngebäuden verhindern wollen, hätten kein Recht auf den Er­halt einer be­stimm­ten Be­bau­ung.

Eilantrag gegen gegen Abriss der ehemaligen Landeszentralbank

Die Baubehörde erteilte der Eigentümerin des Grundstücks eine mit mehreren Auflagen versehene Genehmigung für den Abriss des vorhandenen Gebäudes der Landeszentralbank und späteren Niederlassung der Deutschen Bundesbank. Hiergegen wandten sich mehrere Nachbarn im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes und stellten parallel dazu einen Normenkontrollantrag gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der auf dem Grundstück mehrstöckige Wohngebäude vorsieht. 

Antragsteller: Kein Abriss vor Entscheidung über Zulässigkeit geplanter Bebauung

Vor dem Verwaltungsgericht argumentierten die Nachbarn im Wesentlichen damit, dass mit dem Abriss nicht begonnen werden dürfe, bevor über die Zulässigkeit der geplanten Bebauung entschieden worden sei. Sonst entstehe eine Baulücke, die das Oberverwaltungsgericht unter Druck setze, die geplante Bebauung zu bestätigen. Außerdem sahen die Nachbarn ihr eigenes Haus durch die vom Abriss verursachten Erschütterungen sowie den Baustellenverkehr und ihre Gesundheit durch den absehbaren Lärm und Staub gefährdet.

VG lehnt Eilantrag ab: Kein Recht auf Erhalt bestimmter Bebauung

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt. Nachbarn hätten grundsätzlich kein Recht, dass ein Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück eine bestimmte Bebauung bestehen lasse. Der Grundeigentümer trage das Risiko, dass eine andere Bebauung nicht zulässig ist. Darum sei auch nicht zu befürchten, dass das Oberverwaltungsgericht sich durch die Folgen seines Handelns unter Druck gesetzt sehe. Es sei auch nicht zu besorgen, dass die Antragsteller durch die Bauarbeiten unzumutbar beeinträchtigt würden. Nach vorliegenden gutachterlichen Erkenntnissen seien die von der Baubehörde vorgesehenen Auflagen zum Schutz des Eigentums und der Gesundheit der Nachbarn als ausreichend zu beurteilen. Auch seien weder das Haus der Nachbarn durch die vom Abriss verursachten Erschütterungen sowie den Baustellenverkehr noch ihre Gesundheit durch den absehbaren Lärm und Staub gefährdet. Das VG beurteilte die von der Baubehörde vorgesehenen Auflagen zum Schutz des Eigentums und der Gesundheit der Nachbarn als ausreichend.

VG Bremen, Beschluss vom 29.10.2021 - 1 V 1505/21

Redaktion beck-aktuell, 3. November 2021.

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