Eilantrag einer Betreiberin von Corona-Testzentren ohne Erfolg

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat den Eilantrag einer Betreiberin von Corona-Testzentren, mit dem diese erreichen wollte, vorläufig weiter durch den Landkreis Rastatt zur Durchführung von Corona-Testungen beauftragt zu werden, abgelehnt. Das Gesundheitsamt hatte die Beauftragung der Antragstellerin wegen mangelnder Zuverlässigkeit abgelehnt.

Gesundheitsamt lehnte Beauftragung ab

Die Antragstellerin betreibt bundesweit Corona-Testzentren, darunter bis Juli 2021 auch mehrere Stellen in Baden-Baden und im Landkreis Rastatt. Seit dem 21.07.2021 müssen die Betreiber durch die jeweiligen Gesundheitsämter beauftragt werden. Diese Beauftragung hatte das zuständige Gesundheitsamt des Landkreises Rastatt für die Stellen im Landkreis und in Baden-Baden abgelehnt, woraufhin die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht begehrte. Das Gesundheitsamt hat sich zur Begründung der Ablehnung auf zwei unangekündigte Kontrollen in Testzentren berufen, bei welchen sich Hinweise auf eine mangelnde Zuverlässigkeit der Betreiberin ergeben hätten.

Gesundheitsamt rügte mangelnde Zuverlässigkeit 

Bei der ersten Kontrolle seien laut Gesundheitsamt Bescheinigungen für Tests gefunden worden, die von dem Mitarbeiter weder ordnungsgemäß ausgestellt wurden noch auf ordnungsgemäß durchgeführten Tests beruhten. Zum einen sei jeweils eine falsche Uhrzeit eingetragen gewesen. Zum anderen seien die Tests nicht von einem Mitarbeiter des Testzentrums persönlich abgenommen worden, was nach damals geltenden Vorschriften erforderlich gewesen wäre, sondern nach seinen Angaben mit Anleitung über ein Videotelefonat.

Testzentrum ohne Beauftragung über Apotheke geführt

Ein zweites Testzentrum werde auch nach Ende der Beauftragung ab Juli 2021 weiter von der Antragstellerin betrieben und nur nach außen hin von einer Apotheke geführt. Die Antragstellerin betreibe damit ein Testzentrum, ohne hierzu durch die zuständige Behörde beauftragt worden zu sein. Hiergegen hatte die Antragstellerin im Eilverfahren keine durchgreifenden Anhaltspunkte zur Überzeugung der Kammer vorgetragen.

VG Karlsruhe, Beschluss vom 28.10.2021 - 6 K 2961/21

Redaktion beck-aktuell, 2. November 2021.