Eigenbedarfskündigungen vor Gericht – BGH mahnt zu größerer Sorgfalt

Der BGH mahnt die Gerichte zu einer gründlicheren Prüfung von Mieterkündigungen wegen Eigenbedarfs. Alle Umstände des Einzelfalls müssen genau angeschaut werden, wie aus einem aktuell veröffentlichten Urteil hervorgeht. Eine schematische Betrachtung verbiete sich. Denn auch bei ähnlichen Sachverhalten könnten mal die Interessen des Vermieters, mal die des Mieters überwiegen (Urteil vom 11.12.2019, Az.: VIII ZR 144/19, BeckRS 2019, 35703).

Familie mit fünf Kindern soll ausziehen

Ein Streit aus dem Frankfurter Umland muss nun noch einmal verhandelt werden. Dort soll eine Familie mit fünf teils noch minderjährigen Kindern aus ihrer Mietwohnung ausziehen. Das Mehrfamilienhaus wurde 2016 verkauft. Die neuen Eigentümer wollen selbst in die Vier-Zimmer-Wohnung im ersten Stock ziehen und sie mit einer weiteren Wohnung im Dachgeschoss verbinden. Auch zu dieser Familie gehören drei Kinder. Außerdem soll die Großmutter mit ins Haus ziehen.

LG Frankfurt nimmt unzumutbare Härte an

Das Landgericht Frankfurt hatte in der Kündigung eine unzumutbare Härte gesehen und entschieden, dass die Mieter auf unbestimmte Zeit bleiben dürfen. Die Mieter hatten vorgebracht, dass sie wegen der vielen Kinder und ihrer ausländischen Abstammung Probleme hätten, eine andere Wohnung zu finden. Das reicht dem BGH nicht.

BGH: Lebensplanung der Eigentümer grundsätzlich zu respektieren

Das LG hätte sich die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Familie genauer anschauen müssen, heißt es in dem Urteil. Außerdem hätten die Richter die neuen Eigentümer nicht auf Ferienwohnungen im Erdgeschoss verweisen dürfen. Die beabsichtigte Lebensplanung des Vermieters sei grundsätzlich zu respektieren.

Bei Eigenbedarf verbietet sich schematisches Vorgehen

Die obersten Zivilrichter fordern schon länger dazu auf, bei Eigenbedarfskündigungen genauer hinzusehen. Im Mai 2019 hatten sie klargestellt, dass ein hohes Alter des Mieters oder eine lange Wohndauer nicht automatisch ein Hindernisgrund sind (NZM 2019, 518).


BGH, Urteil vom 11.12.2019 - VIII ZR 144/19

Redaktion beck-aktuell, 31. Januar 2020 (dpa).