Ehrenamtlicher Bürgermeister muss Sonderbeiträge an seine Partei zahlen
© dk-fotowelt / stock.adobe.com

Eine politische Partei kann - unabhängig von einer vorausgegangenen konkreten Unterstützungshandlung - einen parteiangehörigen ehrenamtlichen Bürgermeister auf Zahlung eines Teils seiner Aufwandsentschädigung als Sonderbeitrag in Anspruch nehmen. Der Anspruch sei auf dem Weg der ordentlichen Gerichtsbarkeit durchsetzbar, entschied heute der Bundesgerichtshof.

Streit um Sonderbeiträge für ehrenamtliche Bürgermeister

Der Kläger ist ein rechtlich selbständiger Kreisverband der CDU. Der Beklagte war von 1972 bis zu seinem Parteiaustritt im November 2019 Mitglied des Klägers und wurde 2015 zum ehrenamtlichen Bürgermeister einer Gemeinde in Sachsen-Anhalt gewählt. Zur Bürgermeisterwahl war er als unabhängiger Kandidat ohne finanzielle oder personelle Unterstützung durch den Kläger angetreten. Für seine ehrenamtliche Tätigkeit erhielt er eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 765 Euro. Der Kläger nahm den Beklagten auf dem ordentlichen Rechtsweg - gestützt auf § 6 Abs. 4 der Finanz- und Beitragsordnung der Satzung des CDU-Landesverbandes (FBO CDU-LSA) - auf Zahlung von Sonderbeiträgen in Anspruch. In den Instanzen war die Klage erfolgreich. Der Beklagte legte Revision ein.

BGH bestätigt Vorinstanzen

Der BGH hat die vorinstanzlichen Entscheidungen bestätigt. § 6 Abs. 4 FBO CDU-LSA begründe einen gerichtlich durchsetzbaren zivilrechtlichen Anspruch auf Leistung der geltend gemachten Sonderbeiträge. Die Regelung sei als Satzungsbestimmung mit körperschaftsrechtlichem Charakter nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen. Danach handele es sich bei den dort geregelten Sonderbeiträgen um keine freiwilligen Leistungen oder nicht einklagbare unvollkommene Verbindlichkeiten der Amts- und Mandatsträger, sondern um gerichtlich durchsetzbare Zahlungspflichten.

Sonderbeitrag ist nicht an konkrete Unterstützung geknüpft

Die Pflicht des Beklagten zur Leistung der Sonderbeiträge nach § 6 Abs. 4 FBO CDU-LSA sei nicht an eine konkrete vorangegangene Unterstützung durch den Kläger bei der Bürgermeisterwahl geknüpft und folge allein aus der Amts- oder Mandatsträgerstellung als Parteimitglied. Die Erhebung von Amts- und Mandatsträgerbeiträgen diene der Gewinnung von Einnahmen unter Berücksichtigung der durch die Parteimitgliedschaft vermittelten Vorteile. Zu den Vorteilen gehörten nicht nur eine finanzielle Unterstützung, sondern auch richtungsweisende Unterstützungshandlungen durch die Partei. Außerdem habe sich die Bekanntheit im Zusammenhang mit der Parteizugehörigkeit höchstwahrscheinlich in der Stimmenzahl niedergeschlagen oder sei sogar mitentscheidend für die Wahl gewesen.

Erhebung des Sonderbeitrags ist verfassungsrechtlich unbedenklich

Die Erhebung eines Sonderbeitrags nach § 6 Abs. 4 FBO CDU-LSA von einem ehrenamtlichen Bürgermeister gemäß § 96 Abs. 3 Satz 1 KVG LSA sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Da § 6 Abs. 4 CDU-LSA nicht an die inhaltliche Ausübung des jeweiligen Amts oder Mandats anknüpfe, habe er keine die Freiheit des Mandats beeinträchtigende "Steuerungsfunktion". Der Rechtsgedanke des in Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GG verankerten Gebots einer angemessenen Entschädigung der Abgeordneten zur Sicherung ihrer finanziellen Unabhängigkeit stehe der Sonderbeitragsregelung ebenfalls nicht entgegen, weil ehrenamtlich Tätige nach § 35 Abs. 1 und 2 KVG LSA anders als Abgeordnete des Deutschen Bundestages keine Alimentation zur Sicherung ihres Lebensunterhalts erhielten, sondern nur Ersatz ihres Verdienstausfalls und ihrer Auslagen beziehungsweise eine pauschalierte Aufwandsentschädigung.

Keine indirekte staatliche Parteienfinanzierung

Da die Aufwandsentschädigung mit ihrer Leistung in das private Vermögen des Amts- oder Mandatsträgers übergeht, liegt in der Entrichtung eines Teils dieser Entschädigung als Sonderbeitrag an die Partei auch keine verfassungswidrige indirekte staatliche Parteienfinanzierung. Schließlich sei die Erhebung von Sonderbeiträgen von ehrenamtlichen kommunalen Amts- und Mandatsträgern nach § 6 Abs. 4 FBO CDU-LSA auch mit dem aus Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG folgenden innerparteilichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, weil sie durch die oben dargelegte Möglichkeit der Unterstützung des Amts- und Mandatsträgers durch dessen Partei sachlich gerechtfertigt sei.

BGH, Urteil vom 31.01.2023 - II ZR 144/21

Redaktion beck-aktuell, 31. Januar 2023.