Tarifeinheitsgesetz bleibt umstritten
Das Gesetz sieht vor, dass in einem Unternehmen mit zwei Gewerkschaften nur der Tarifvertrag der mitgliederstärkeren Arbeitnehmervertretung angewendet wird. "Ein Betrieb – ein Tarifvertrag" wird dieser Grundsatz genannt. Kleinere Gewerkschaften wie die Ärztevertretung Marburger Bund und die Lokführergewerkschaft GdL fürchteten eine Schwächung ihrer Position und beklagten einen Verstoß gegen das Recht, sich in Gewerkschaften zusammenzuschließen.
dbb: Gesetz gehört in Papierkorb
"Wir hätten uns eine klare Bestätigung unserer Rechtsauffassung gewünscht, denn das TEG ist unbestreitbar ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf die Koalitionsfreiheit einzelner Beschäftigter und in die Tarifautonomie", sagte Silberbach. Zudem seien auch die vom Bundesverfassungsgericht erkannten Schwierigkeiten der Ermittlung, wer wo die meisten Mitglieder hat, noch immer nicht geklärt. "Vor diesem Hintergrund wäre es verantwortungsvoll, die Fehlentscheidung zu diesem Gesetz zu revidieren und es vernünftigerweise dorthin zu befördern, wo es hingehört: In den Papierkorb."
Redaktion beck-aktuell, 5. Juli 2022 (ergänzt durch Material der dpa).
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Aus der Datenbank beck-online
Ubber, Tarifeinheitsgesetz - Folgen für das Arbeitskampfrecht und das Verfahrensrecht, RdA 2016, 361
Twardy, Minderheitenrechte im Tarifeinheitsgesetz, RdA 2016, 357
Vielmeier, Tarifeinheit und Rechte der Konkurrenzgewerkschaft, NZA 2015, 1294
Krönke, Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit durch das Tarifeinheitsgesetz, DÖV 2015, 788
Linsenmaier, Tarifpluralität, Tarifkonkurrenz, Tarifeinheit - Folgen für das Arbeitskampfrecht, RdA 2015, 369
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