Fortbestehende Flüchtlingseigenschaft nicht hinreichend berücksichtigt
Im ersten Fall ging es um die Abschiebung eines Tschetschenen nach Russland. Er wurde zuvor in Frankreich wegen der Vorbereitung einer terroristischen Handlung verurteilt, unter anderem, weil er Videos mit Todesdrohungen gegen Polizisten und mit Treueschwüren zum sogenannten Islamischen Staat produziert hatte. Die Behörden berücksichtigten bei der Ausweisung des Klägers nach Ansicht des Gerichts allerdings nicht genügend, dass er weiterhin als Flüchtling galt. Das hätte bei der Abwägung, wie gefährlich eine mögliche Abschiebung nach Russland sein kann, eine Rolle spielen müssen.
Gefahr für Kläger bei Rückkehr nicht berücksichtigt
Im zweiten Fall wurde die Abschiebung des Mannes noch nicht vollzogen. Er sollte Frankreich verlassen, weil er als Unterstützer eines radikalen Islamismus galt. Der Kläger machte geltend, dass er in Russland großer Gefahr ausgesetzt sei, da die französische Behörde dem russischen Konsulat Einzelheiten über seine persönliche Situation mitgeteilt hatte. Dem folgte das Gericht.