EGMR weist Beschwerde gegen Corona-Gesundheitspass in Frankreich ab

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat eine Beschwerde gegen den in diesem Jahr in Frankreich als Corona-Maßnahme eingeführten Gesundheitspass als unzulässig abgewiesen. Der klagende Universitätsdozent habe die nationalen Rechtsmittel nicht ausgeschöpft. Ferner sei die Beschwerde rechtsmissbräuchlich gewesen, da der Mann darauf gezielt habe, den EGMR mit einer Beschwerdeflut lahm zu legen.

Beschwerdeführer wollte EGMR mit initiierter Beschwerdeflut blockieren

Der Gesundheitspass in Frankreich ähnelt der deutschen 3G-Regelung: Er weist eine überstandene Corona-Infektion, eine Impfung oder ein negatives Testergebnis nach und muss in Frankreich seit diesem Sommer etwa bei Restaurantbesuchen oder Fernzugreisen vorgelegt werden. Der Kläger, ein Hochschuldozent aus Montpellier, hatte eine Bewegung gegen den Gesundheitspass ins Leben gerufen und machte vor Gericht geltend, die Nachweispflicht verstoße gegen das Verbot unmenschlicher Behandlung. Andere Gegner der staatlichen Corona-Maßnahmen rief er dazu auf, auf seiner Webseite vorgefertigte Beschwerden an den EGMR auszufüllen. Tausende solcher Klagen hängte er seiner eigenen an. Insgesamt gingen laut dem EGMR bislang rund 21.000 Beschwerden zu dem Thema ein, die ebenfalls wegen Formfehlern alle abgewiesen wurden.

EGMR: Subsidiarität nicht beachtet, Rechtsmissbrauch

Der EGMR hat die Beschwerde als unzulässig abgewiesen. Denn der Hochschuldozent habe nicht alle Klagemöglichkeiten in Frankreich ausgeschöpft - was Bedingung für eine Beschwerde beim EGMR ist. Außerdem sei es ihm nicht darum gegangen, Recht zu bekommen, sondern darum, mit den massenhaften Klagen dem Gericht zu schaden. Er habe kundgetan, dass er einen "Stau, eine Verstopfung, eine Überflutung" habe auslösen wollen. Zur Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen in Frankreich wird sich der EGMR ebenfalls noch äußern. Eine Beschwerde dagegen wurde der französischen Regierung vorgelegt, die nun dazu Stellung beziehen muss, wie das Gericht ebenfalls heute mitteilte. Wann mit einem Richterspruch dazu zu rechnen ist, ist ungewiss.

EGMR, Entscheidung vom 07.10.2021 - 41994/21

Redaktion beck-aktuell, 7. Oktober 2021 (dpa).