Ungarn muss asylberechtigtem Transsexuellen Änderung des Geschlechts ermöglichen

Ungarn hat nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen die Grundrechte eines aus dem Iran stammenden Transmannes verstoßen, der seine Geschlechtszugehörigkeit offiziell ändern wollte. Dass der Vorgang in Ungarn wegen einer nicht vorhandenen ungarischen Geburtsurkunde rechtlich unmöglich sei, habe das Recht des Mannes auf Privat- und Familienleben verletzt, teilte der EGMR am 16.07.2020 mit.

Änderung der Geschlechtszugehörigkeit mangels ungarischer Geburtsurkunde verweigert

Der Mann war EGMR-Unterlagen zufolge 1987 im Iran als Frau geboren worden. 2015 hatte er in Ungarn Asyl beantragt und dieses auch zugesprochen bekommen, da ihm wegen seiner Transsexualität im Iran Verfolgung drohte. 2016 beantragte er eine Änderung des Geschlechts und des Namens bei der ungarischen Einwanderungsbehörde, da seine iranischen Dokumente ihn weiterhin als weiblich identifizierten. Das Amt teilte laut Gerichtsunterlagen jedoch mit, dass die Geschlechtszugehörigkeit nur vom Standesamt geändert werden könne. Das Standesamt lehnte den Antrag wiederum ab, weil der Mann nicht in Ungarn geboren wurde.

In Ungarn keine Rechtsgrundlage für Änderung der Geschlechtszugehörigkeit von Ausländern

Der Mann ging gegen die Entscheidung gerichtlich vor. Jedoch fehle in Ungarn eine gesetzliche Regelung für den Fall, dass ein nicht ungarischer Staatsbürger dort Namen und Geschlechtszugehörigkeit ändern möchte, erklärte der EGMR. Das ungarische Verfassungsgericht habe eine entsprechende Gesetzgebung angeschoben. Die Änderung sei bisher aber noch nicht durchgeführt. Die Entscheidung des EGMR ist endgültig. Ungarn muss den Mann nun mit 6.500 Euro entschädigen und dessen Gerichtskosten übernehmen.

EGMR, Urteil vom 16.07.2020 - 40888/17

Redaktion beck-aktuell, 16. Juli 2020 (dpa).