Kläger handelte in großem Stil mit Drogen
Der Kläger lebt seit dem Jahr 2000 in Deutschland. Im selben Jahr gebar seine damalige deutsche Lebensgefährtin eine Tochter. Doch 2002 wurde der Mann wegen Drogenhandels in großem Stil zu acht Jahren Haft verurteilt. Er hatte unter anderem seine Partnerin dazu gebracht, für ihn Drogen zu transportieren. Im Gefängnis blieb er in Kontakt mit seiner Tochter. Während der Haft wurde seine Abschiebung für die Zeit nach dem Verbüßen der Strafe angeordnet.
Recht auf Familienleben immer abzuwägen mit allgemeinem Interesse
Dass Deutschland dem Mann nach dessen Freilassung keine Aufenthaltsgenehmigung erteilte, sei rechtens, urteilten die Richter. Das Recht auf Familienleben könne Staaten nicht generell dazu verpflichten, Ausländer dauerhaft aufzunehmen. Die Behörden könnten stets zwischen dem allgemeinen Interesse und dem der betroffenen Familien abwägen. Das habe Deutschland in angemessener Weise getan. Der Mann könne auch über Telefon und Briefe mit seiner Tochter in Kontakt bleiben. Außerdem könne er Besuche in Deutschland beantragen.