Transsexuelle können nach einer Geschlechtsanpassung Mutterschaft und Vaterschaft nicht verändern. In einer Geburtsurkunde werde als Mutter die Person registriert, die das Kind zur Welt gebracht hat und als Vater die Person, mit dessen Sperma es gezeugt wurde, entschied der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nach Klagen von zwei transsexuellen Elternpaaren aus Berlin, die sich auf eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte berufen hatten.
Deutsches Abstammungs- und Namensrecht nicht zu beanstanden
Das entsprechende Vorgehen deutscher Behörden habe die Persönlichkeitsrechte Transsexueller nicht verletzt, so der EGMR. Rechtens sei auch, dass der Eintrag der Mutter mit dem ursprünglichen weiblichen Namen und der des Vaters mit dem ursprünglichen männlichen Namen erfolgt sei.
Behördliche Praxis berücksichtigt fairen Interessenausgleich
Unerheblich sei, ob die Geschlechtsanpassung vor oder nach der Geburt des Kindes erfolge. Die deutsche Praxis stelle ein faires Gleichgewicht zwischen den Interessen der Eltern, dem Wohlergehen des Kindes und öffentlichen Belangen her. Wäre es nach Wunsch der Trans-Eltern gegangen, wären in einem Fall in der Geburtsurkunde zwei Mütter registriert worden.
EGMR, Urteil vom 04.04.2023
Redaktion beck-aktuell, 6. April 2023 (dpa).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Schmidt, Einführung einer Co-Mutterschaft im Abstammungsrecht – Rechtspolitisch sinnvoll, verfassungsrechtlich geboten?, NZFam 2022, 909
Aus dem Nachrichtenarchiv
BGH: Mann-zu-Frau-Transsexuelle kann nicht Mutter eines mit ihrem Samen gezeugten Kindes sein, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 04.01.2018, becklink 2008722
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