Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Position von Ländern gestärkt, in denen eine Leihmutterschaft verboten ist. Die Straßburger Richter lehnten am 24.01.2017 die Klage eines italienischen Paares ab, das in Russland ein Kind von einer Leihmutter zu Welt hatte bringen lassen (Az.: 25358/12).
Behörden durften Kind wegnehmen
Die italienischen Behörden durften dem Paar das Kind wegnehmen, um das nationale Leihmutterschafts-Verbot durchzusetzen, entschied der Gerichtshof. Weder der Mann noch die Frau waren nämlich mit dem Kind biologisch verwandt. Da der Junge zudem erst wenige Monate bei den Wunscheltern gelebt hatte, überwiege in dem Fall das Interesse des Staates, "Unordnung zu verhindern", so das Urteil.
Abweichende Entscheidung in erster Instanz
In der ersten Instanz hatte der EGMR noch das Kindeswohl in den Vordergrund gerückt. Ein Kind aus einer Familie zu nehmen, sei eine extreme Maßnahme, die nur als letztes Mittel in Betracht kommen dürfe, hieß es in der damaligen Entscheidung.
EGMR, Urteil vom 24.01.2017 - 25358/12
Redaktion beck-aktuell, 25. Januar 2017 (dpa).
Zum Thema im Internet
Das Urteil im Volltext finden Sie in englischer Sprache auf der Internetseite des EGMR.
Aus der Datenbank beck-online
Lagarde, Die Leihmutterschaft: Probleme des Sach- und des Kollisionsrechts, ZEuP 2015, 233
Engel, Internationale Leihmutterschaft und Kindeswohl, ZEuP 2014, 538
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