Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat eine Beschwerde von vier ehemaligen Mitgliedern der aufgelösten baskischen Untergrundorganisation ETA gegen ihre langjährigen Haftstrafen abgelehnt. Gemeinsam mit einem ehemaligen Mitglied der bewaffneten Gruppierung Grapo wollten sie erreichen, dass ihre bereits in Frankreich verbüßten Haftstrafen von spanischen Behörden angerechnet werden. Das spanische Recht sehe aber nicht vor, dass im Ausland abgesessene Strafen berücksichtigt werden und die Antragsteller hätten niemals damit gerechnet, dass dies der Fall sein würde, urteilte der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.08.2019 (Az.: 29068/17 u.a.).
Ehemalige ETA-Kämpfer verbüßten Haftstrafen in Frankreich
Die Ex-Guerillas hatten in Frankreich Haftstrafen verbüßt, bevor sie wegen sonstiger Straftaten zu einer Höchststrafe von 30 Jahren in Spanien verurteilt wurden. Bei ETA-Anschlägen wurden insgesamt mehr als 800 Menschen getötet. Die Organisation wurde als Widerstandsbewegung gegen die Diktatur von Francisco Franco gegründet.
Baskische Untergrundorganisation inzwischen aufgelöst
Aber auch nach der Rückkehr Spaniens zur Demokratie im Jahr 1975 kämpfte sie mit dem Ziel eines unabhängigen Baskenlandes im Norden Spaniens und im Südwesten Frankreichs weiter. Nach der Verkündung der Einstellung des bewaffneten Kampfes im Jahr 2011 verübte ETA keine Anschläge mehr. Vor gut einem Jahr hatte die ETA ihre Selbstauflösung bekanntgegeben.
EGMR, Urteil vom 29.08.2019 - 29068/17
Redaktion beck-aktuell, 29. August 2019 (dpa).
Zum Thema im Internet
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Az.: 29068/17 u.a.) finden Sie auf dessen Internetseite in Englischer Sprache.
Aus der Datenbank beck-online
Kieber, Weitere Urteile und Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, NLMR 2019, 154
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EGMR: ETA-Anhängerin durfte Reise zu Totenbett des Vaters versagt werden, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 11.04.2019, becklink 2012820