EGMR segnet deutsche Sicherungsverwahrung ab

Was tun mit gefährlichen Straftätern, deren Haft zu Ende ist? In Deutschland kann in bestimmten Fällen Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Das deutsche System zur Sicherungsverwahrung gefährlicher Straftäter hat sich nun erneut vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bewährt. Ein verurteilter Mörder aus Deutschland, der durch seine Sicherungsverwahrung seine Menschenrechte verletzt sah, scheiterte am 04.12.2018 endgültig vor der Großen Kammer des Straßburger Gerichts (Az.: 10211/12; 27505/14).

Beschwerdeführer sitzt seit zehn Jahren in Sicherungsverwahrung

Der Beschwerdeführer hatte 1997 im Alter von 19 Jahren in Niederbayern eine Joggerin ermordet. Seit dem Ende seiner Jugendhaft im Jahr 2008 sitzt er in Sicherungsverwahrung, aktuell im bayerischen Straubing. Die deutschen Gerichte hätten mittels Expertengutachten hinreichend dargelegt, dass der Mann an sexuellem Sadismus leide und in Freiheit weitere Straftaten begehen könnte, argumentierte das Gericht.

Sicherungsverwahrung nicht als Strafe anzusehen

Seine Sicherungsverwahrung sei daher nicht willkürlich gewesen und habe nicht gegen das Recht auf Freiheit verstoßen, so das Gericht. Außerdem unterstrichen die Richter, dass die Unterbringung des Mannes vor allem darauf abgezielt habe, seine psychische Störung zu behandeln. Seine Sicherungsverwahrung sei daher nicht als Strafe anzusehen – damit sei auch der Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz" nicht verletzt worden.

Regelung zur Sicherungsverwahrung EGMR-konform angepasst

Das deutsche System zur Sicherungsverwahrung war im Jahr 2013 angepasst worden. Zuvor hatte der EGMR Deutschland mehrfach deswegen verurteilt – unter anderem, weil sich die Lebensbedingungen der Gefangenen früher nur unwesentlich von denen im regulären Strafvollzug unterschieden. Zuletzt hatte sich das Straßburger Gericht mit der Neugestaltung aber wiederholt zufrieden gegeben.

Sicherungsverwahrung als präventive Maßnahme

Die Sicherungsverwahrung verhängen deutsche Gerichte anders als die Haft nicht als Strafe, sondern als präventive Maßnahme. Sie soll die Bevölkerung vor Tätern schützen, die ihre Strafe für ein besonders schweres Verbrechen bereits verbüßt haben, aber weiterhin als gefährlich gelten. Die Bedingungen müssen aber deutlich besser sein als im Strafvollzug; ein Schwerpunkt muss auf einem guten Therapieangebot liegen.

Bayerische Justiz mit Urteil zufrieden

Das bayerische Justizministerium begrüßte das Urteil. Damit sei Rechtssicherheit hergestellt worden. Der Gerichtshof habe bestätigt, dass das in der Straubinger Einrichtung verfolgte Therapiekonzept für eine Behandlung des Beschwerdeführers geeignet sei. "Damit können in Bayern auch künftig zum Schutz der Allgemeinheit gefährliche Straftäter unter höchsten Sicherheitsmaßnahmen therapiert und untergebracht werden.“

Redaktion beck-aktuell, 5. Dezember 2018 (dpa).

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