EGMR: Sedlmayr-Mörder haben kein Recht auf Vergessen im Netz

Die Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr haben kein Recht darauf, dass ihre Namen aus online archivierten alten Pressetexten getilgt werden. Das entschied am 28.06.2018 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (Az.: 60798/10 und 65599/10).

Mörder sahen Menschenrecht auf Achtung des Privatlebens verletzt

Konkret richtete sich die Beschwerde der Männer gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Dieser hatte ihre Unterlassungsklagen gegen drei deutsche Medienhäuser abgewiesen: den "Spiegel", das Deutschlandradio und den "Mannheimer Morgen". Über deren Webseiten konnten Internetnutzer archivierte Artikel oder Beiträge einsehen, in denen die Namen der Mörder genannt oder Bilder von ihnen gezeigt wurden. Die beiden Beschwerdeführer sahen dadurch ihr Menschenrecht auf Achtung des Privatlebens verletzt.

EGMR führt unter anderem großes öffentliches Interesse am Fall Sedlmayr ins Feld

Dieser Argumentation folgten die Straßburger Richter nicht. Die Pressefreiheit erlaube es Journalisten, selbst zu entscheiden, welche Details sie veröffentlichen – zumal dann, wenn wie beim Mord an Sedlmayr ein großes öffentliches Interesse bestehe. Bedingung dafür sei, dass die Medien nicht gegen ethische Normen verstoßen. Zweifel an der Wahrhaftigkeit der betreffenden Texte gebe es nicht. Auch seien die Beiträge nur beschränkt für Leser zugänglich gewesen – ein Teil verberge sich hinter einer Paywall, ein anderer sei Abonnenten vorbehalten. Die Männer hätten außerdem einst selbst Medien um Berichterstattung in eigener Sache gebeten.

Beschwerdeführer seit 2007 beziehungsweise 2008 wieder frei

Beide Seiten können innerhalb von drei Monaten gegen das Urteil vorgehen. Die beiden Beschwerdeführer waren im Mai 1993 wegen des Mordes an Sedlmayr verurteilt worden, sie kamen 2007 und 2008 aus der Haft frei.

EGMR, Entscheidung vom 28.06.2018 - 60798/10

Redaktion beck-aktuell, 28. Juni 2018 (dpa).

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