EGMR: Russland darf Syrer nicht abschieben

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Russland untersagt, einen Syrer in sein Heimatland abzuschieben. Dies wäre wegen der humanitären Situation und des Ausmaßes der Gewalt in Syrien eine Verletzung seines Rechts auf Leben, entschieden die Straßburger Richter mit Urteil vom 14.02.2017 (Az.:52722/15).

EGMR: Sicherheit in Syrien nicht gewährleistet

Geklagt hatte ein Mann, der 2011 mit einem Visum eingereist und nach dessen Ablauf in Russland geblieben war. 2015 wurde er deshalb zu einer Geldbuße verurteilt und aufgefordert, das Land zu verlassen. Er beantragte daraufhin Asyl, was aber wegen der Verurteilung abgelehnt wurde. In der Entscheidung des russischen Gerichts hieß es auch, dem Mann drohe in Syrien nicht mehr Gewalt als jedem anderen Menschen, der dort lebe. Aus Sicht der Straßburger Richter hatte die russische Regierung allerdings nicht ausreichend dargelegt, dass die Sicherheit des Klägers nach einer Abschiebung gewährleistet wäre.

Asylbewerber zu Unrecht in Haft behalten

Russland wurde zudem dafür gerügt, dass der Mann in Haft behalten wurde. Den Behörden hätte klar sein müssen, dass seine Abschiebung mit Blick auf die Verschärfung des Konflikts in Syrien unwahrscheinlich sei. Die Richter machten deutlich, dass sie eine unverzügliche Freilassung für angemessen halten. Russland ist an die Entscheidung gebunden, kann aber noch in einer zweiten Instanz dagegen vorgehen. Nach einem russischen Gesetz von 2015 kann das russische Verfassungsgericht allerdings die Straßburger Urteile überprüfen.

EGMR, Urteil vom 14.02.2017 - 52722/15

Redaktion beck-aktuell, 14. Februar 2017 (dpa).

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