Beschwerdeführer rügten Abschiebepraxis aus Melilla nach Marokko
Die Beschwerdeführer, zwei Männer aus Mali und der Elfenbeinküste, hatten am 13.08.2014 versucht, über die Grenzzäune zwischen Marokko und der spanischen Exklave Melilla zu klettern. Sie wurden von der spanischen Guardia Civil festgenommen und ohne Verfahren und ohne Rechtsschutzmöglichkeit sofort nach Marokko zurückgeschoben. Ihre Identitäten wurden nicht überprüft und ihnen keinerlei Gelegenheit gegeben, ihre persönlichen Umstände zu erklären oder Unterstützung von einem Anwalt oder Übersetzer zu erhalten. Die Beschwerdeführer rügten, die Abschiebepraxis an der Grenze zu Marokko verstoße gegen die EMRK.
EGMR: Unzulässige Kollektivabschiebungen
Der EGMR hat die Rückschiebungen ohne Identitätsfeststellungen, Verfahren und Rechtsschutzmöglichkeiten als unzulässige Kollektivabschiebungen gerügt, die gegen Art. 4 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK verstießen. Zudem monierte der EGMR eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 13 EMRK in Verbindung mit Art. 4 des Vierten Zusatzprotokolls.
ECCHR-Generalsekretär: EMRK gilt auch an EU-Außengrenzen
Der Generalsekretär des European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR), Wolfgang Kaleck, äußerte anlässlich des Urteils: "Das Melilla-Verfahren hat weit über den Einzelfall hinaus Wirkung. Es ist ein Präzedenzfall, um das grundlegende ʻRecht auf Rechteʼ von flüchtenden und migrierenden Menschen durchzusetzen". Mit dem Urteil stelle der EGMR klar, dass Spaniens Grenzregime menschenrechtswidrig ist und die EMRK auch an den EU-Außengrenzen gilt.