EGMR: Hygienische Verhältnisse in Unterkunft nicht "unmenschlich"
Geklagt hatten drei Tunesier, die 2011 über das Mittelmeer aus ihrem Land geflohen und wenige Tage später wieder abgeschoben worden waren. Vor Gericht hatten sie auch die hygienischen Zustände in dem Aufnahmezentrum auf der italienischen Insel beanstandet. Dem Menschenrechtsgerichtshof zufolge kamen die Verhältnisse in der Unterkunft allerdings nicht einer unmenschlichen Behandlung gleich.
Auch ohne individuelle Befragung jedes einzelnen Bewerbers kann Asylverfahren korrekt sein
Die Tunesier hatten außerdem vorgetragen, ohne ein korrektes Asylverfahren nach Tunesien zurückgeschickt worden zu sein. Ihre Abschiebung sei eine unzulässige kollektive Rückführung gewesen. Dem Urteil des EGMR zufolge haben Asylbewerber allerdings nicht in jedem Fall ein Recht auf eine individuelle Befragung. Ausreichend ist danach, dass sie ihre Argumente vorbringen können und die Behörden diese prüfen.
Aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gegen Abschiebung nicht zwingend
Rechtsmittel gegen eine Abschiebung müssten zudem nicht zwingend eine aufschiebende Wirkung haben. Etwas anderes gelte aber, wenn jemand vortrage, dass ihm in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, eine unmenschliche Behandlung oder Lebensgefahr droht.