Namensänderung erst zweieinhalb Jahre nach Antragstellung
Laut EGMR wurde die Beschwerdeführerin nach der Geburt als männlich eingetragen, lebt aber seit vielen Jahren als Frau und wollte auch einen weiblichen Vornamen annehmen. Im Jahr 2001 erteilte ihr ein italienisches Gericht die Erlaubnis, sich umoperieren zu lassen. Ihr Antrag, ihren männlichen Vornamen in einen weiblichen zu ändern, wurde jedoch im selben Jahr abgewiesen. Die Begründung lautete, nach der OP müsse ein Gericht noch das neue Geschlecht bestätigen. Erst zweieinhalb Jahre nach ihrem Antrag durfte die Frau ihren Namen schließlich ändern. Die Straßburger Richter sahen dadurch ihr Menschenrecht auf Achtung des Privatlebens verletzt und verurteilten Italien zu einer Entschädigungszahlung von 2500 Euro.
Italienische Bestätigungsregelung inzwischen abgeschafft
Mittlerweile habe Italien seine Gesetze geändert, teilte der EGMR mit. Seit 2011 muss demnach die Geschlechtsumwandlung nach der OP nicht mehr per Richterspruch bestätigt werden, damit eine Namensänderung möglich wird.