EGMR: ETA-Anhängerin durfte Reise zu Totenbett des Vaters versagt werden

Die Entscheidung der französischen Justiz, eine wegen Terrorismus inhaftierte ETA-Sympathisantin nicht zum Totenbett ihres Vaters reisen zu lassen, war rechtens. Die Justiz habe die Rechte der Betroffenen berücksichtigt und in ausreichendem Maße mit der bestehenden Fluchtgefahr abgewogen, urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 11.04.2019 in Straßburg (Az.: 48798/14).

Inhaftiertes ETA-Mitglied durfte nicht zum Totenbett des Vaters reisen

In Straßburg beschwert hatte sich eine Frau, die sich nach Angaben des Gerichts zum Zeitpunkt der Klage der baskischen Untergrundorganisation ETA zugehörig fühlte. Sie sitzt seit 2006 in Frankreich mehrere langjährige Haftstrafen ab. Im Frühjahr 2014 bat sie um Ausgang, um sich in einem Krankenhaus von ihrem dort verstorbenen Vater verabschieden zu können. Ihr Antrag wurde jedoch abgelehnt – unter anderem wegen Fluchtgefahr.

EGMR: Justizentscheidung ist nicht zu beanstanden

Die Beschwerdeführerin sieht durch die Ablehnung ihr Menschenrecht auf Privat- und Familienleben verletzt. Dem folgten die Straßburger Richter nicht: Die französischen Behörden hätten die Rechte der Frau und das Recht der Öffentlichkeit auf Sicherheit gegeneinander abgewogen und dabei ihren Ermessensspielraum nicht überschritten, teilte das Gericht mit.

EGMR, Urteil vom 11.04.2019 - 48798/14

Redaktion beck-aktuell, 11. April 2019 (dpa).

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