Deutschland darf einen 18-jährigen islamistischen Gefährder nun doch aus Bremen nach Russland abschieben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seinen vorläufigen Abschiebestopp am 29.08.2017 aufgehoben (Az.: 54646/17). Die deutschen Behörden befürchten von dem Mann einen Terroranschlag in Deutschland.
Endgültige Entscheidung steht noch aus
Bei dem Mann handelt es sich um einen russischen Staatsbürger, der in Dagestan geboren wurde und in Deutschland aufgewachsen ist. Ende Juli 2017 hatte der EGMR seine Abschiebung vorläufig verhindert. Eine endgültige Entscheidung darüber, ob die Abschiebung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist, steht weiter aus. Der 18-Jährige ist der Ansicht, dass ihm in seinem Geburtsland Folter, Überwachung oder Verhaftung drohten. Er befürchtet auch, dass man ihn dort "verschwinden" lassen könnte.
BVerfG hatte keine Bedenken gegen Abschiebung
In Deutschland hatte das Bundesverfassungsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abschiebung gehabt. § 85a Aufenthaltsgesetz erlaubt, Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit "zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr" in einem beschleunigten Verfahren abzuschieben. Die Regelung gibt es schon länger. Verstärkt Gebrauch davon gemacht wird aber erst seit dem Attentat vom Berliner Breitscheidplatz vor Weihnachten.
EGMR, Urteil vom 29.08.2017 - 54646/17
Redaktion beck-aktuell, 30. August 2017 (dpa).
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