Geld zurück vom Zuhälter: Zwangsprostituierte beim EGMR erfolgreich
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Eine Zwangsprostituierte bekam von ihrem Zuhälter den einbehaltenen Lohn nicht zurück, weil der auf "moralisch verwerflichen" Verträgen beruhe. Diese Auffassung bulgarischer Gerichte führte in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des EGMR zu einer Verurteilung Bulgariens wegen Verstoßes gegen das Verbot der Zwangsarbeit.

Eine junge Bulgarin war nach einem Familienstreit nach Sofia gezogen und prostituierte sich dort. Nach eigenen Angaben brauchte sie das Geld, wollte aber auch sehen, ob sie ähnlich hohe Einnahmen erzielen könnte wie die anderen Frauen aus ihrem Umfeld.

Schon nach wenigen Monaten allerdings wollte sie aufhören. Das ließ der Zuhälter, bei dem sie damals wohnte, nicht zu. Er verfolgte sie bis in ihr Heimatdorf, nahm ihr ihren Ausweis ab und zwang sie, zurück nach Sofia zu kommen. Ab diesem Zeitpunkt behielt er all ihre Einnahmen und gab ihr lediglich ein Taschengeld. Erst nachdem die Frau selbst verhaftet worden war, ermittelten die Behörden gegen den Mann.

Die ehemalige Prostituierte durfte anschließend als Nebenklägerin vor Gericht auftreten und ihr wurde auch ein Schmerzensgeld zugesprochen. Ihre Einnahmen bekam sie allerdings nicht zurück. Obwohl Prostitution in Bulgarien nicht verboten war und das Geld auch hätte versteuert werden müssen, stellten sich die bulgarischen Gerichte auf den Standpunkt, dass es durch unmoralische Akte erworben worden sei. Jeder Vertrag, der zwischen der Frau und einem Freier geschlossen worden sei, sei moralisch verwerflich und damit nicht wirksam gewesen. Entschädigungen seien ausgeschlossen. Doch die Frau wandte sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der verurteilte Bulgarien wegen eines Verstoßes gegen Art. 4 EMRK, dem Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit (EGMR, Urteil vom 28.11.2023 – 18269/18, rechtskräftig).

Erstmals Anspruch der Opfer auf Einnahmen anerkannt

In seiner Pressemitteilung weist der Gerichtshof ausdrücklich darauf hin, dass er erstmals aus Art. 4 EMRK einen Anspruch der Opfer von Menschenhändlern auf Entschädigung für einbehaltene Einnahmen abgeleitet hat. Zum Kampf gegen die Zwangsprostitution gehört es nach Ansicht der Straßburger Richterinnen und Richter auch, dass die Staaten aktiv die Möglichkeit schaffen, erbeuteten Lohn zurückzufordern. Die strafrechtliche Verfolgung sei für die Prävention zwar wichtig und gebe auch Genugtuung, den wirtschaftlichen Schaden für die Zwangsprostituierten aber gleiche sie nicht aus.

Warum es für die öffentliche Moral notwendig sein sollte, dass ein Menschenhändler seinem Opfer die Einnahmen vorenthalten darf, konnte der Gerichtshof nicht nachvollziehen. Die Richterinnen und Richter schrieben den bulgarischen Kollegen ins Stammbuch, dass die Auslegung sich immer am Schutz der Opfer ausrichten müsse.

In einer ausführlich begründeten Entscheidung greift das Gericht für seine Auslegung auf internationale Vereinbarungen zum Thema Menschenhandel zurück – so das Palermo-Protokoll der Vereinten Nationen und die Konvention des Europarats gegen Menschenhandel –, aber auch auf Entwicklungen zugunsten des Schutzes von Zwangsprostituierten in verschiedenen Ländern, wie in den USA, Kanada und auch in Deutschland. 

EGMR, Urteil vom 28.11.2023 - 18269/18

Redaktion beck-aktuell, Michael Dollmann, 29. November 2023.