Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Frankreich dafür verurteilt, die Anträge französischer Anhängerinnen der Terrororganisation Islamischen Staats und ihrer Kinder auf Rückkehr aus Syrien nicht angemessen geprüft zu haben. Zwar ergebe sich aus der EMRK keine generelle Pflicht für Länder, IS-Ausreiser wieder zurückzuholen. Die Behörden und Gerichte müssten die Anträge aber genauer prüfen und ausreichend Rechtsschutz gewähren, so der EGMR.
Urteil bedeutsam für Umgang mit IS-Rückkehrern auch in anderen Ländern
Hintergrund des Falls sind die Forderungen zweier Großelternpaare, ihre Töchter und Enkelkinder aus Syrien zurückzuholen. Die beiden Frauen hatten sich mit ihren Partnern 2014 und 2015 dem sogenannten Islamischen Staat angeschlossen. Sie sitzen seit 2019 in kurdisch kontrollierten Lagern im Norden von Syrien fest. Hilfsorganisationen warnen vor den bedenklichen Zuständen in diesen Lagern. Die Eltern beziehungsweise Großeltern hatten sich bislang erfolglos bemüht, die Frauen und Kinder nach Frankreich zurückzuholen. Frankreich muss die Anträge nun neu bearbeiten und den beiden Familien 18.000 Euro beziehungsweise 13.200 Euro zahlen. Das Urteil könnte auch Auswirkungen auf den Umgang mit IS-Rückkehrerinnen in anderen Ländern haben.
EGMR, Urteil vom 14.09.2022 - 24384/19
Redaktion beck-aktuell, 15. September 2022 (dpa).
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Zum Thema im Internet
Der Volltext des EGMR-Urteils ist auf den Seiten des Gerichts in englischer Sprache veröffentlicht.
Aus der Datenbank beck-online
Grohmann, Rückholungsansprüche von IS-Rückkehrern im Lichte nationaler und internationaler Rechtsprechungsentwicklungen, DÖV 2022, 164
OVG Berlin-Brandenburg, Pflicht zur Rückholung Deutscher aus dem vormaligen IS-Gebiet wegen Infektionsrisikos durch das Corona-Virus, BeckRS 2020, 26141
Schwander, Die Pflicht zur Rückholung Deutscher aus dem vormaligen IS-Gebiet, NVwZ 2019, 1260
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VG Berlin droht Bundesregierung mit Zwangsgeld wegen unterlassener Rückholung mutmaßlicher IS-Anhängerin und ihrer Kinder, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 02.03.2020, becklink 2015606