EGMR: EMRK gilt nicht für Anträge auf humanitäre Visa in Drittstaaten

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 05.03.2020 die Beschwerde einer syrischen Familie, der bei der belgischen Botschaft in Beirut beantragte humanitäre Visa verweigert worden waren, für unzulässig erachtet. Allein die Ablehnung durch eine Behörde in Belgien begründe keine "territoriale" Zuständigkeit Belgiens für die Familie, sodass die EMRK nicht anwendbar sei (Az.: 3599/18).

Belgische Behörden verweigerten syrischer Familie in Beirut beantragte humanitäre Visa

Eine syrische Familie hatte bei der belgischen Botschaft in der libanesischen Hauptstadt Beirut temporäre Visa beantragt, um dann in Belgien aus humanitären Gründen Asyl zu beantragen. Die belgischen Behörden (Aliens Office) lehnten die Vergabe der Visa ab. Mit ihrer Menschenrechtsbeschwerde beim EGMR machte die Familie unter anderem eine Verletzung von Art. 3 EMRK geltend. Die Verweigerung der Visa habe sie dem Risiko von Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt.

EGMR: Ablehnung durch belgische Behörde begründet keine "territoriale" Zuständigkeit Belgiens

Der EGMR hat die Beschwerde für unzulässig erachtet. Art. 1 EMRK begrenze den Anwendungsbereich der EMRK auf Personen, die in die Zuständigkeit der Vertragsstaaten der EMRK fallen. Die Familie in Beirut habe aber in keiner Weise der Zuständigkeit der belgischen Behörden unterlegen, sodass die EMRK für sie nicht anwendbar gewesen sei. Dass die Entscheidung über den Visumantrag von einer Verwaltungsbehörde in Belgien getroffen worden sei, genüge jedoch nicht, um die Familie unter Belgiens "territoriale" Zuständigkeit im Sinne des Art. 1 EMRK zu bringen, so der EGMR

EGMR, Entscheidung vom 05.05.2020 - 3599/18

Redaktion beck-aktuell, 6. Mai 2020 (ergänzt durch Material der dpa).