Spanisches Namensrecht: Automatischer Vorrang des Nachnamens des Vaters verstieß gegen EMRK

Der Automatismus, wonach in Spanien bei fehlender Einigung der Eltern der Nachname des Vaters vor dem Nachnamen der Mutter als Familienname des Kinds geführt wurde, war diskriminierend. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sprach deshalb einer Mutter 10.000 Euro Schadensersatz zu, deren Tochter trotz Fehlens einer Beziehung zum Vater dessen Namen als ersten Teil ihres Familiennamens tragen muss.

Ungewollte Vaterschaft

In dem Fall einer unverheirateten Mutter hat der EGMR das frühere spanische Namensrecht – das für das betroffene Kind weiter Auswirkungen hat – als diskriminierend eingestuft. Hintergrund ist, dass in Spanien zwei Familiennamen getragen werden, die sich aus den Nachnamen beider Eltern zusammensetzen. Als eine Frau aus einer nicht ehelichen Beziehung 2005 ein Kind zur Welt brachte, hieß dieses zunächst so wie seine Mutter: Sie hatte den Kontakt zum Vater abgebrochen, da er eine Abtreibung verlangt hatte, und er behauptete danach, nicht der Erzeuger zu sein. Nachdem ein Gericht seine Verantwortung festgestellt hatte, änderte es den Familiennamen der Tochter. Diese trug nunmehr den Namen des Manns vor dem der Frau. Da nach damaligem Recht bei fehlender Einigung der Eltern immer diese Reihenfolge gewählt werden musste, hatten Einwendungen vor den nationalen Gerichten keinen Erfolg. Eine spätere Änderung, mit der die Entscheidung im Streitfall mit Blick auf das Kindeswohl auf den Staat übertragen wurde, kam hier zu spät. Vor dem EGMR verteidigte die Regierung dieses Ergebnis damit, dass keine Diskriminierung vorliege, da es dem Mädchen mit 18 Jahren freistehe, selbst eine neue Reihenfolge zu wählen.

Gleichheit von Mann und Frau

Dieser Auffassung folgte der Gerichtshof in seiner Kammerentscheidung nicht. Bis zur Entscheidung dauerte es acht Jahre, aber das Gericht wertete die Praxis einstimmig als Verstoß gegen Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) in Verbindung mit Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot). Es sei zwar anzuerkennen, dass Spanien inzwischen erhebliche Fortschritte gemacht habe, aber die damalige Rechtslage sei diskriminierend gewesen und betreffe Mutter und Tochter weiter. Die Straßburger Richter sahen im Vortrag der Regierung hierfür keine Rechtfertigung: Weder berücksichtigte dieser den langen Zeitraum, den das Mädchen noch warten müsse, noch die jahrelangen Auswirkungen auf die Mutter selbst.

EGMR, Urteil vom 26.10.2021 - 30306/13

Redaktion beck-aktuell; Michael Dollmann, Mitglied der NJW- und beck-aktuell-Redaktion, 28. Oktober 2021.