EGMR: Abtreibung darf nicht mit Holocaust verglichen werden

Der radikale Abtreibungsgegner Klaus Günter Annen ist mit einer Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gescheitert. Deutsche Gerichte hätten dem Mann zurecht in mehreren Fällen verboten, Abtreibungen als Mord zu bezeichnen und mit dem Holocaust zu vergleichen, urteilten die Straßburger Richter am 20.09.2018 (Az.: 3682/10, 3687/10, 9765/10 und 70693/11).

Interessenabwägung der deutschen Gerichte nicht zu beanstanden

Zwar sei durch die Einstweiligen Verfügungen Annens Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt worden. Aber das war den Richtern zufolge gerechtfertigt: Die drastischen Aussagen des Aktivisten im Zusammenhang mit einzelnen Ärzten hätten als persönliche Angriffe verstanden werden können. Damit hätte er Hass und Aggression auf die Mediziner auslösen können. Laut dem Straßburger Urteil haben die deutschen Gerichte die Rechte der Ärzte und die des Abtreibungsgegners richtig gegeneinander abgewogen.

Aktivist hatte sich auf sein Recht auf Meinungsfreiheit berufen

Annen hatte im Zuge seiner Kampagnen wiederholt auf Webseiten oder Flugblättern Abtreibungen als Mord bezeichnet und mit dem Holocaust verglichen. Mehrere Ärzte hatten vor Gericht erreicht, dass Annen ihre Namen in diesem Kontext nicht mehr öffentlich nennen darf. Dagegen hatte Annen sich in Straßburg unter Berufung auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung gewehrt. Der im baden-württembergischen Weinheim lebende Aktivist kann das Urteil innerhalb von drei Monaten anfechten.

EGMR, Urteil vom 20.09.2018 - 20.09.2018 3682/10; 3687/10; 9765/10; 70693/11

Redaktion beck-aktuell, 20. September 2018 (dpa).