Unter Pushbacks versteht man Zurückweisungen von Schutzsuchenden an den Außengrenzen. Sie sind nach internationalem Recht illegal.
Die Türkin war 2019 in der Türkei wegen der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung zu sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Organisation ist in der Türkei als Terrororganisation eingestuft. Istanbul macht die Gülen-Bewegung für den gescheiterten Putschversuch von 2016 verantwortlich.
Wegen der Verurteilung wollte die Türkin über den türkisch-griechischen Grenzfluss Evros nach Griechenland fliehen. Ihren Angaben zufolge wurde sie auf griechischem Gelände in der Nähe des Flusses aufgegriffen. Ein Asylantrag wurde nicht geprüft, stattdessen musste sie ihre persönlichen Gegenstände abgeben und wurde dann von vermummten Gestalten zuerst in einem Lastwagen und anschließend mit einem Schlauchboot wieder auf die türkische Seite des Flusses gebracht. Dort wurde sie inhaftiert.
Der Gerichtshof, der von der EU unabhängig ist, entschied nun, die Behörden hätten die Frau nicht zurückschicken dürfen, ohne über einen Asylantrag zu entscheiden oder die Gefahren in ihrem Heimatland zu überprüfen (Urteil vom 07.01.2025 – 15783/21). Griechenland habe mit seinen Handlungen gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung aus Art. 3 EMRK und gegen das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 13 EMRK verstoßen. Das Land muss der Türkin nun 20.000 Euro zahlen.