Die Durchsuchung auch eines anwaltlichen Privatanwesens muss an Erwägungen des Anwaltsgeheimnisses ausgerichtet werden. Dass ein als Archiv genutztes Anwesen nicht als solches bei der jeweiligen Anwaltskammer gemeldet war, ändert daran nichts. Der EGMR entschied, dass die Durchsuchung gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK verstoße, wenn das nationale Prozessrecht keine Vorkehrungen für Fälle vorsieht, in denen der Rechtsstatus der Räumlichkeit ungeklärt ist (Urteil vom 31.03.2025 – 12013/21).
Im Juli 2020 durchsuchte die nationale Zollbehörde ohne gerichtliche Anordnung das Privatanwesen eines ungarischen Anwalts in Budapest. Sie verdächtigte ihn, sich an den Steuerbetrugsdelikten zweier seiner Mandanten zu beteiligen und stellte sämtliche Aktenordner mit der entsprechenden Firma sowie diverse digitale Daten und E-Mails sicher, die im Zusammenhang mit den verdächtigten Akteuren standen.
Dem Widerspruch des Anwalts, der während der siebenstündigen Durchsuchung auf seinem Grundstück anwesend war, half die Behörde nicht ab. Auch das Bezirksgericht Debrecen, das die Durchsuchung im Nachgang billigte, sah kein Fehlverhalten seitens der Behörden. Insbesondere sei das Anwaltsgeheimnis nicht verletzt worden, da das Anwesen im III. Bezirk von Budapest bei der Rechtsanwaltskammer nicht als Archiv gemeldet gewesen sei. Der Sitz der Kanzlei sei ausweislich seines Kammereintrags an einem anderen Ort gewesen.
Dieses Argument überzeugte den EGMR indes nicht. Es erkannte auf einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK und sprach dem Rechtsanwalt ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro zu.
Defizite im Prozessrecht
Eine Verletzung des Privat- und Familienlebens bzw. der Wohnung und Korrespondenz - so der EGMR nach Art. 8 Abs. 2 EMRK - lasse sich nur rechtfertigen, wenn diese gesetzlich vorgesehen sei, ein legitimes Ziel verfolge und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei. In diesem Fall fehle es bereits an der ersten Voraussetzung: Der Gesetzmäßigkeit bzw. der hinreichenden gesetzlichen Grundlage ("in accordance with the law"). Auf die Übrigen komme es daher nicht mehr an.
Um gesetzmäßig in diesem Sinne zu sein, müsse das nationale Prozessrecht hinreichend streng ("sufficiently rigorous") sein, um dem drohenden Eingriff in die Rechte aus Art. 8 EMRK zu begegnen. Hier waren sich die Parteien uneinig, ob das durchsuchte Anwesen den Status einer Anwaltskanzlei ("law office") hatte. Wäre das zu bejahen, hätten nämlich vor der Durchsuchung und vor einer Beschlagnahme je eine gerichtliche Anordnung eingeholt werden sollen, außer in Eilfällen. Das war hier nicht geschehen.
Das Gericht erklärte sodann, dass der Rechtsstatus der durchsuchten Räumlichkeiten eigentlich klarer hätte sein müssen als von den Behörden zunächst angegeben. So enthalte der Eintrag des Anwalts durchaus "Budapest" als den Standort der Archive seiner Kanzlei – wenngleich ohne Adresse. Auch sei der Zollbehörde bewusst gewesen, dass er die verdächtigen Unternehmer vertrat, da er bereits zuvor in den Büros der Zollbehörde als dessen Strafverteidiger aufgetreten war. Zudem habe die Behörde zuvor sogar bereits an ihn adressierte Post in den III. Bezirk geschickt.
Alle weiteren Unklarheiten zum Rechtsstatus seines Privatanwesens habe nun eigentlich das ungarische Prozessrecht auffangen müssen. Die einschlägigen Vorschriften seien insoweit aber nicht differenziert genug.
Zollbehörde zu voreilig
Das Gericht berücksichtige außerdem, dass die Zollbehörde selbst den Eingriff nicht hinreichend begründet habe. Insbesondere sei unklar, auf welcher Grundlage dem Anwalt eine Beteiligung an den Steuerbetrugsdelikten zur Last gelegt werde. Auch sei nicht ersichtlich, warum die entsprechenden Dokumente gerade in dem Archiv auf dem Privatanwesen aufzufinden seien.
Obwohl die Behörde von den Mandaten wusste, seien zudem keinerlei Überlegungen zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses angestellt worden. Weder sei der Durchsuchung ein unabhängiger Beobachter beigestellt worden, der die Dokumente als vertraulich hätte einordnen können, noch seien irgendwelche sonstigen Anstrengungen unternommen worden, die Dokumente zu filtern.
Die Durchsuchung, die laut Gesetz in Eilfällen zunächst auch ohne gerichtlichen Beschluss durchgeführt werden könne, sei durch den nachträglichen richterlichen Erlass auch nicht aufgewogen worden. Das Bezirksgericht habe insbesondere nicht untersucht, inwieweit die Durchsuchung in dieser Breite überhaupt notwendig gewesen war.
Nach alldem entschied die Zweite Sektion, dass es insgesamt an prozessualen Garantien fehle, die einen Schutz des Anwaltsgeheimnisses gewährleisten. Die Gesetzmäßigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK sei damit zu verneinen. Der Rechtsanwalt hatte zunächst insgesamt 300.000 Euro als materiellen und immateriellen Schadensersatz geltend gemacht. Das Gericht erlaubte schließlich ein Schmerzensgeld sowie einen Ersatz von Kosten und Auslagen in Höhe von je 4.000 Euro.


