Eck­punk­te­pa­pier: Ampel will Ab­stam­mungs- und Kind­schafts­recht mo­der­ni­sie­ren
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Bun­des­jus­tiz­mi­nis­ter Marco Busch­mann (FDP) hat heute die Eck­punk­te­pa­pie­re zur Re­form des Kind­schafts- und des Ab­stam­mungs­rechts vor­ge­stellt und einen "Mo­der­ni­sie­rungs­schub in Deutsch­land - auch im Fa­mi­li­en­recht" an­ge­kün­digt. Ent­spre­chen­de Ge­setz­ent­wür­fe sol­len noch im ers­ten Halb­jahr 2024 fol­gen.

Das Eck­punk­te­pa­pier zur Re­form des Kind­schafts­rechts ent­hält Vor­schlä­ge zur Re­form des Sorge- und Um­gangs­rechts sowie des Ad­op­ti­ons­rechts. Das Wech­sel­mo­dell, das viele El­tern nach einer Tren­nung schon jetzt leben, soll erst­ma­lig ge­setz­lich ge­re­gelt wer­den: Es soll klar­ge­stellt wer­den, dass das Fa­mi­li­en­ge­richt in einem Um­gangs­ver­fah­ren eine Be­treu­ung durch beide El­tern­tei­le, auch eine pa­ri­tä­ti­sche Be­treu­ung, an­ord­nen kann – wenn dies dem Kin­des­wohl am bes­ten ent­spricht.

Ein Vater, der mit der Mut­ter zu­sam­men­wohnt, aber nicht ver­hei­ra­tet ist, soll künf­tig ein­fa­cher das Sor­ge­recht er­lan­gen kön­nen. Wenn die Mut­ter nicht wi­der­spricht, soll eine ein­sei­ti­ge, be­ur­kun­de­te Er­klä­rung aus­rei­chen. Ge­ne­rell sol­len El­tern mehr Au­to­no­mie in Bezug auf ihr Sor­ge­recht er­hal­ten: Sie sol­len die Al­lein­sor­ge eines El­tern­teils ver­ein­ba­ren kön­nen, auch eine Über­tra­gung der el­ter­li­chen Sorge von einem El­tern­teil auf den an­de­ren soll leich­ter mög­lich sein. Auch sol­len sie künf­tig durch Ver­ein­ba­rung bis zu zwei wei­te­ren Per­so­nen – zum Bei­spiel ihren je­weils neuen Part­nern – sor­ge­recht­li­che Be­fug­nis­se ein­räu­men kön­nen, das so­ge­nann­te "Klei­ne Sor­ge­recht". Ähn­lich beim Um­gangs­recht: Mit Drit­ten sol­len die sor­ge­be­rech­tig­ten El­tern künf­tig auch Ver­ein­ba­run­gen über den Um­gang mit dem Kind schlie­ßen kön­nen.

Kin­der sol­len ein Recht auf Um­gang mit Gro­ß­el­tern und Ge­schwis­tern, mit an­de­ren Be­zugs­per­so­nen sowie mit leib­li­chen, nicht recht­li­chen El­tern­tei­len er­hal­ten. Ab dem Alter von 14 Jah­ren sol­len sie im Sorge- und Um­gangs­recht künf­tig aus­drück­li­che Mit­ent­schei­dungs­be­fug­nis­se haben. So sol­len sie z.B. eine er­neu­te Ent­schei­dung über eine be­reits ge­trof­fe­ne Um­gangs­re­ge­lung be­an­tra­gen kön­nen.

Der Schutz vor häus­li­cher Ge­walt im Sorge- und Um­gangs­recht soll ver­bes­sert wer­den. Es soll klar­ge­stellt wer­den, dass das Fa­mi­li­en­ge­richt in Um­gangs­ver­fah­ren An­halts­punk­ten für häus­li­che Ge­walt ge­gen­über dem Kind und/oder dem an­de­ren El­tern­teil und deren Fol­gen um­fas­send und sys­te­ma­tisch nach­ge­hen und eine Ri­si­ko­ana­ly­se vor­neh­men muss. Bei Part­ner­schafts­ge­walt soll ein ge­mein­sa­mes Sor­ge­recht re­gel­mä­ßig aus­schei­den. Es soll klar­ge­stellt wer­den, dass das Fa­mi­li­en­ge­richt den Um­gang be­schrän­ken oder aus­schlie­ßen kann, wenn dies er­for­der­lich ist, um eine kon­kre­te Ge­fähr­dung des be­treu­en­den El­tern­teils durch einen ge­walt­tä­gi­gen Ex-Part­ner ab­zu­wen­den.

Auch Paare, die nicht ver­hei­ra­tet sind, sol­len ge­mein­sam ein Kind ad­op­tie­ren kön­nen. Bis­her ist dies nur ver­hei­ra­te­ten Paa­ren mög­lich. Ver­hei­ra­te­te Per­so­nen sol­len künf­tig auch al­lein ein Kind ad­op­tie­ren kön­nen.

Ab­stam­mungs­recht wird an Ent­wick­lun­gen der Mo­der­ne an­ge­passt

Das Eck­punk­te­pa­pier zur Re­form des Ab­stam­mungs­rechts ent­hält Re­ge­lun­gen zur Gleich­stel­lung von gleich­ge­schlecht­li­chen und ver­schie­den­ge­schlecht­li­chen Paa­ren: Wird ein Kind in eine Part­ner­schaft von zwei Frau­en ge­bo­ren, soll die Part­ne­rin der Frau, die das Kind ge­bo­ren hat, künf­tig eben­falls ohne Ad­op­ti­ons­ver­fah­ren Mut­ter des Kin­des wer­den kön­nen. Sind beide Frau­en ver­hei­ra­tet, soll die Ehe­frau der Frau, die das Kind ge­bo­ren hat, im Zeit­punkt der Ge­burt kraft Ge­set­zes eben­falls Mut­ter des Kin­des wer­den. Au­ßer­dem soll es mög­lich sein, durch An­er­ken­nung der Mut­ter­schaft recht­li­che Mut­ter zu wer­den – so wie auch ein Mann die Va­ter­schaft für ein Kind an­er­ken­nen kann.

Im Fall von Sa­men­spen­den soll es mehr Rechts­si­cher­heit durch El­tern­schafts­ver­ein­ba­run­gen geben: Vor Zeu­gung eines Kin­des soll ver­ein­bart wer­den kön­nen, wer neben der Frau, die das Kind ge­bo­ren hat, Vater oder Mut­ter des Kin­des wer­den soll. Eben­so soll die Rechts­po­si­ti­on des leib­li­chen Va­ters ge­stärkt wer­den. So­lan­ge ein ge­richt­li­ches Ver­fah­ren läuft, in dem ein Mann seine Va­ter­schaft fest­stel­len las­sen will, soll grund­sätz­lich kein an­de­rer Mann die Va­ter­schaft für die­ses Kind an­er­ken­nen kön­nen.

Au­ßer­dem soll eine so­zi­al-fa­mi­liä­re Be­zie­hung zwi­schen dem Kind und sei­nem recht­li­chen Vater die An­fech­tung der Va­ter­schaft nicht mehr ka­te­go­risch aus­schlie­ßen. Er­war­tet eine ver­hei­ra­te­te Frau ein Kind von einem an­de­ren Mann als ihrem Ehe­mann, soll der an­de­re Mann künf­tig ein­fa­cher recht­li­cher Vater wer­den kön­nen, wenn die Mut­ter und ihr Ehe­mann ein­ver­stan­den sind.

Kin­der sol­len es künf­tig leich­ter haben, ihr Recht auf Kennt­nis der ei­ge­nen Ab­stam­mung zu ver­wirk­li­chen. Dazu soll es ein sta­tus­un­ab­hän­gi­ges Fest­stel­lungs­ver­fah­ren ohne Aus­wir­kung auf die recht­li­che El­tern­schaft geben. Ein Kind könn­te so fest­stel­len las­sen, wer sein leib­li­cher Vater ist, ohne dazu die recht­li­che Bin­dung zu sei­nem recht­li­chen Vater kap­pen zu müs­sen. Dar­über hin­aus soll das Sa­men­spen­der­re­gis­ters zu einem all­ge­mei­nen Spen­der­re­gis­ter aus­ge­baut wer­den, in dem auch pri­va­te Sa­men­spen­den und Em­bryo­nen­spen­den er­fasst wer­den kön­nen.

Redaktion beck-aktuell, ak, 16. Januar 2024.

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