Eckpunkte für Gesetz gegen digitale Gewalt vorgelegt
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Das Bundesjustizministerium hat heute ein Eckpunktepapier für ein Gesetz gegen digitale Gewalt veröffentlicht. Darin ist bei wiederholten schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen durch etwa beleidigende oder diffamierende Kommentare in sozialen Medien ein Anspruch auf gerichtlich angeordneter Accountsperren vorgesehen, wenn andere Möglichkeiten wie die Löschung eines Posts nicht ausreichen und Wiederholungsgefahr besteht.

Stärkung privater Auskunftsverfahren

Laut Ministerium soll durch das geplante Gesetz gegen digitale Gewalt das private Auskunftsverfahren so ausgestaltet werden, dass Betroffene von digitaler Gewalt bei einer offensichtlichen Rechtsverletzung, wie etwa Formalbeleidigungen - das heißt beispielsweise besonders herabwürdigende Ausdrücke - oder Morddrohungen, innerhalb weniger Tage herausfinden können, wer diese Inhalte verfasst hat. In allen anderen Fällen solle binnen weniger Tage nach Einleitung des Auskunftsverfahrens vom Gericht zumindest eine Datenspeicherung angeordnet werden können. Ziel der Speicherung sei es unter anderem, dass die gesicherten Daten in einem anschließenden Gerichtsverfahren als Beweismittel genutzt werden können. Der Auskunftsanspruch solle sich künftig auf alle Fälle der Verletzung absoluter Rechte erstrecken.

Anspruch auf richterlich angeordnete Accountsperre

Ferner sieht das Eckpunktepapier einen Anspruch auf richterlich angeordnete Accountsperren vor, mit dem der Rechtsschutz gegen hartnäckige Täterinnen und Täter im Netz verbessert werden solle. Betroffene sollen sich auf diese Weise wirksam dagegen zu Wehr setzen können, dass sie immer wieder von demselben Nutzer bzw. derselben Nutzerin eines sozialen Netzwerks schwerwiegend in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt, etwa verunglimpft, diffamiert oder bedroht werden. Das Vorhaben solle besonders in solchen Fällen helfen, in denen nicht klar sei, wer hinter einem bestimmten Social-Media-Profil stecke. Dem Papier zufolge sollen solche Sperren ferner nur dann erfolgen, wenn andere Möglichkeiten wie die Löschung eines Posts nicht ausreichen und Wiederholungsgefahr bestehe. Der Accountinhaber solle außerdem von der jeweiligen Plattform auf ein Sperrersuchen hingewiesen werden und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Zudem solle eine Accountsperre nur für einen angemessenen Zeitraum angeordnet werden können.

Erleichterung der Zustellung

Nach den Eckpunkten sollen soziale Netzwerke dazu verpflichtet werden, einen Ansprechpartner in Deutschland (sogenannter inländischer Zustellungsbevollmächtigter) zu benennen, an den Schreiben förmlich zugestellt werden können. Diese Verpflichtung bestehe für soziale Netzwerke bislang für behördliche und gerichtliche Verfahren, um Verfahren schnellstmöglich gegen das soziale Netzwerk einleiten zu können. Diese Regelung solel durch das Gesetz gegen digitale Gewalt auch auf vorgerichtliche Schreiben (also beispielsweise anwaltliche Schreiben) ausgeweitet werden. Die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten ermögliche den Nachweis, dass das soziale Netzwerk über einen beleidigenden oder bedrohenden Inhalt in Kenntnis gesetzt wurde und deshalb haftet, wenn es einen rechtswidrigen Inhalt nicht löscht.

Redaktion beck-aktuell, Gitta Kharraz, 12. April 2023.