Einbindung des Vollstreckungsmitgliedstaats nur ausnahmsweise
Wie der DAV schreibt, sollen sich Justizbehörden nach der E-Evidence-Verordnung, über die zurzeit das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission beraten, direkt an Anbieter digitaler Dienste wenden können, um Daten anzufordern, die möglicherweise als Beweismittel im Strafverfahren eingesetzt werden können. Der Dienstanbieter selbst sei für die Ausführung der Anordnung zuständig. Eine Einbindung des Vollstreckungsmitgliedstaats solle nur ausnahmsweise bei Weigerung des Dienstanbieters erfolgen, moniert der DAV.
Obligatorisches und automatisches Benachrichtigungsverfahren erforderlich
"Es drohen erhebliche Grundrechtseingriffe in das Recht auf Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und das Recht auf ein faires Verfahren", warnt DAV-Hauptgeschäftsführerin Sylvia Ruge. Erforderlich sei die Einführung eines obligatorischen und automatischen Benachrichtigungsverfahrens für den Vollstreckungsstaat mit aufschiebender Wirkung. Dabei müsse sichergestellt werden, dass das Berufsgeheimnis ordnungsgemäß berücksichtigt wird, betonte Ruge. "Im Falle von Verstößen gegen Anordnungen müssen überdies Ablehnungsgründe auf der Grundlage der EU-Grundrechtecharta geltend gemacht werden können", sagte sie.