Damit die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz störungsfrei und flächendeckend verlaufen könne, sollen Akten nach einer Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in einigen Bereichen noch bis zum 1. Januar 2027 in Papierform fortgeführt werden können. Das sehe ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett am Mittwoch beschlossen habe und der Bedenken aus Justiz und Ländern Rechnung trage.
Letzte Ausnahme für die Papier-Akte
Mithilfe einer bis zum 1. Januar 2027 befristeten Rechtsgrundlage soll es Bund und Ländern ermöglicht werden, bei Bedarf Verordnungen zu erlassen, die es ausnahmsweise erlauben, weiter Akten in Papierform anzulegen und zu führen. Diese sogenannte "Opt-Out"-Regelung solle für Straf-, Bußgeld- und Zivilakten, Akten in Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, arbeits- und sozialgerichtlichen Akten sowie gerichtlichen Akten im Strafvollzugsverfahren gelten.
Durch die Regelung solle letztmalig eine Ausnahme von der verpflichtend vorgesehenen elektronischen Aktenführung zum 1. Januar 2026 geschaffen werden, erklärt das Justizministerium. Grund dafür sei, dass es in einzelnen Ländern zu Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Einführung der elektronischen Akte gekommen sei.
Im Bereich der Strafgerichtsbarkeiten sollen die Staatsanwaltschaften ihre Akten nur dann in Papierform führen können, wenn polizeiliche Vorgänge noch nicht elektronisch übermittelt werden können. Eine Papieraktenführung solle auch dann zulässig sein, wenn die Akten oder Vorgänge zwar übermittelt werden können, aber diese technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand in das E-Akten-System übernommen werden können. Auch diese Regelung solle bis zum 1. Januar 2027 befristet sein.


