Das OLG Düsseldorf informiert, dass die grundlegende Tabellenstruktur gegenüber 2025 unverändert bleibt: Es bleibe bei 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall zweier Unterhaltsberechtigter. Die erste Einkommensgruppe endet weiterhin bei 2.100 Euro, die 15. Einkommensgruppe bei 11.200 Euro. Nicht gleich bleiben dagegen die Bedarfssätze für Trennungskinder.
Aufgrund einer Erhöhung des Mindestbedarfs in der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 359) wird der Bedarfssatz minderjähriger Kinder angehoben. In der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle erhöht sich der Mindestunterhalt um 4 Euro auf 486 Euro (0-5 Jahre), 558 Euro (6-11 Jahre) bzw. 653 Euro (12-17 Jahre). Entsprechend ändern sich auch die Bedarfssätze in den anderen Einkommensgruppen.
Auch die Bedarfssätze für volljährige Kinder steigen. Das gilt sowohl für Kinder, die im Haushalt der Eltern leben als auch für studierende Kinder, die nicht mehr bei ihren Eltern lebten. Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt mit 990 Euro gegenüber 2025 unverändert. Unverändert bleiben laut Gericht auch die Selbstbehalte, also die Beträge, die Unterhaltspflichtigen trotz des Unterhalts für ihren eigenen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen sollen.
Konkreter Elternunterhalt
Neu ist hingegen eine konkrete Bezifferung des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt. Dieser liegt künftig bei mindestens 2.650 Euro für erwachsene Kinder, die für ihre Eltern Unterhalt leisten sollen, etwa, weil diese pflegebedürftig werden. Für mit ihnen zusammenlebende Ehepartner wird ein Mindestbetrag von 2.120 Euro angesetzt.
Grundlage dieser Festlegung sei ein Beschluss des BGH vom Oktober 2024 (Beschluss vom 23.10.2024 – XII ZB 6/24, Rn. 31, 50, 52), wonach Unterhaltspflichtigen gegenüber ihren Eltern etwa 70% des den Mindestselbstbehalt übersteigenden Einkommens zu belassen sei.
Was Großeltern behalten dürfen
Erstmals enthält die Tabelle auch Vorgaben zum angemessenen Selbstbehalt beim Enkelunterhalt. Enkelunterhalt muss geleistet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, den Unterhaltsverpflichtungen für ihre Kinder nachzukommen. Großeltern können demnach denselben Mindestbetrag wie beim Elternunterhalt geltend machen: 2.650 Euro für die Unterhaltspflichtigen und 2.120 Euro für die Ehepartner.
Anders als beim Elternunterhalt bleibt das darüber hinausgehende Einkommen in diesen Fällen jedoch nur zur Hälfte anrechnungsfrei. Zur Begründung verweist das Gericht auch in diesem Punkt auf die Rechtsprechung des BGH.
Die Düsseldorfer Tabelle wird seit 1979 vom OLG Düsseldorf herausgegeben. Erarbeitet wird sie unter der Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V.
Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwendet. Sie ist ein allgemein anerkanntes Hilfsmittel für die Ermittlung eines angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Die Richtsätze der Tabelle sind nach Auskunft des OLG Düsseldorf Erfahrungswerte, die den Lebensbedarf des Kindes ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern und an seinem Alter auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisierten. So soll eine gleichmäßige Behandlung aller Lebenssachverhalte erreicht werden.


