Dürfen Parteien Sonderbeiträge von Bürgermeistern kassieren?

Parteien bekommen nicht nur staatliche Mittel. Sie finanzieren sich auch über Mitgliedsbeiträge, Spenden oder sogenannte Mandatsträgerbeiträge – also Geld aus der Aufwandsentschädigung für ein Mandat. Inwieweit dies für ehrenamtliche Bürgermeister beziehungsweise kommunale Mandatsträger gilt, muss nun der Bundesgerichtshof klären: Geklagt hat der CDU-Kreisverband Burgenlandkreis in Sachsen-Anhalt, der vom damaligen Bürgermeister der Gemeinde Finneland einen Teil seiner monatlichen Aufwandsentschädigung haben will (Az.: II ZR 144/21).

Verband verweist auf Landessatzung

Der Verband beruft sich dabei – aus Sicht der Vorinstanzen zu Recht – auf die Landessatzung der CDU. Dementsprechend soll Ex-Rathauschef Rupert Schlosser insgesamt rund 740 Euro nachzahlen. Der weigerte sich und legte Revision zum BGH ein.

BGH neigt zu Verbandsauffassung

Der zuständige Zweite Senat machte zum Auftakt der Verhandlung deutlich, dass solche in Parteisatzungen geregelten Beiträge wohl rechtens und auch nicht als freiwillige Leistung zu werten sind. Sinn und Zweck dieser Sonderbeiträge sei die Gewinnung von Einnahmen und die Unterstützung für die jeweilige Partei, sagte der Vorsitzende Richter Manfred Born.

Austritt aus Partei nach Streit

Schlosser hingegen meint, dass die Sonderabgabe gegen den Grundsatz des freien Mandats verstoße, außerdem freiwillig und daher nicht einklagbar sei. Zudem habe ihn die CDU bei seiner Kandidatur 2015 nicht unterstützt und auch keinen eigenen Kandidaten ins Rennen geschickt. Er sei ohne Hilfe seiner Partei ins Amt gekommen. "Damals wollten sie mich nicht und jetzt soll ich zahlen", sagte er der Deutschen Presse-Agentur. "Das sehe ich nicht ein." Der 66-Jährige war bis zum Frühjahr 2022 Rathauschef und hatte für sein kommunales Ehrenamt pro Monat 765 Euro erhalten. Nach fast 50 Jahren als CDU-Mitglied war er 2019 wegen des Rechtsstreites aus der Partei ausgetreten.

Bundesweite Bedeutung nicht ausgeschlossen

Der CDU-Kreisverband Burgenland wollte sich auf Anfrage nicht zu dem Fall äußern. Der Passus in der Satzung sei jedenfalls keineswegs ein Sonderfall, hieß es. Sollte der BGH entgegen seiner ersten Einordnung zugunsten Schlossers entscheiden, dürfte dies bundesweite Bedeutung haben. Dann stünden die Satzungen aller Parteien und die darin enthaltenen Regelungen zu solchen Mandatsträgerbeiträgen auf dem Prüfstand, sagte der BGH-Anwalt des CDU-Kreisverbandes, Herbert Geisler. Das könne dann ein Fall für das Bundesverfassungsgericht werden. Das Urteil soll am 31. Januar verkündet werden.

Redaktion beck-aktuell, 7. Dezember 2022 (dpa).