Drittstaatler mit Daueraufenthaltskarte kann ohne Visum in EU einreisen

Ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers, der kein Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaats, aber Inhaber einer Daueraufenthaltskarte ist, ist bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten von der Visumpflicht befreit. Darüber hinaus gilt die Daueraufenthaltskarte an sich als Bescheinigung der Eigenschaft ihres Inhabers als Familienangehöriger eines Unionsbürgers, wie der Europäische Gerichtshof weiter entschieden hat.

Ukrainer flog über London ohne Visum nach Ungarn

Bei einer Kontrolle der Fluggäste eines von London kommenden Ryanair-Flugs stellte die Polizei des Budapester Flughafens fest, dass ein ukrainischer Fluggast über kein Visum verfügte. Er trug lediglich einen nicht biometrischen Reisepass und eine vom Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie über das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen (RL 2004/38/EG) ausgestellte gültige Daueraufenthaltskarte bei sich.

Polizei verweigerte Einreise und verhängte Geldbuße gegen Ryanair

Da dieser Fluggast nach Ansicht der Polizei nicht über sämtliche für die Einreise nach Ungarn erforderlichen Reisedokumente verfügte, verweigerte sie ihm die Einreise und verlangte von Ryanair, ihn nach London zurückzubefördern. Außerdem verhängte sie gegen Ryanair eine Geldbuße in Höhe von 3.000 Euro, weil die Fluglinie nicht die Maßnahmen ergriffen habe, die ihr als Beförderer oblegen hätten, um sich zu vergewissern, dass dieser Fluggast im Besitz der erforderlichen Reisedokumente gewesen sei.

Ryanair klagt in Ungarn gegen Geldbuße

Ryanair wandte sich an das Verwaltungs- und Arbeitsgericht Budapest. Dort zog die Airline die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung in Zweifel, mit der ihr die fragliche Geldbuße auferlegt wurde. Sie macht insbesondere geltend, der betreffende Fluggast sei zur Einreise nach Ungarn ohne Visum berechtigt gewesen, da er über eine vom Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie ausgestellte Daueraufenthaltskarte verfügt habe. Das ungarische Gericht rief den EuGH an.

EuGH: Art der Aufenthaltskarte für Befreiung von Visumspflicht irrelevant

Mit seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass der die Befreiung von der Visumpflicht betreffende Art. 5 Abs. 2 RL 2004/38/EG diese Befreiung ausdrücklich nur Inhabern einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers gewährt. Dieser Umstand sei jedoch als solcher nicht geeignet, den Willen des Unionsgesetzgebers zu belegen, die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die eine Daueraufenthaltskarte besitzen, von dieser Befreiung auszuschließen. Aus einer umfassenden Analyse der Richtlinie ergebe sich, dass Familienangehörigen eines EU-Bürgers, die bereits eine Aufenthaltskarte erhalten haben, die fragliche Befreiung zugutekommen sollte, da der Unionsgesetzgeber diese Befreiung allen Familienangehörigen eines EU-Bürgers gewähren wollte, die Inhaber einer Aufenthaltskarte gleich welcher Art sind.

Verlust der Visumsbefreiung bei Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt wäre widersprüchlich

Insoweit führt der Gerichtshof aus, dass die Daueraufenthaltskarte nur den Personen ausgestellt werden darf, die zuvor eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers erhalten haben und sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem betreffenden Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben, wobei ihnen in diesem Zeitraum die mit der Inhaberschaft einer solchen Karte verbundene Visumbefreiung zugutekommt. Des Weiteren weist der EuGH darauf hin, dass die Richtlinie eine schrittweise Integration der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats gewährleisten soll. Die Verwirklichung dieses Zieles wäre aber gefährdet, wenn der bei den Familienangehörigen eines Unionsbürgers eintretende Erwerb eines Rechts auf Daueraufenthalt zum Verlust der Visumbefreiung führte, die ihnen vor dem Erwerb dieses Rechts auf Daueraufenthalt zugutekam.

EuGH bejaht Befreiung von Visumspflicht

Daher stellt der Gerichtshof fest, dass ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aber Inhaber einer Daueraufenthaltskarte ist, bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von der Visumpflicht befreit ist.

Geltung der Richtlinie nicht von Zugehörigkeit zum Schengenraum abhängig

Sodann führt er aus, dass die für den Schengenraum geltenden Vorschriften ausdrücklich bestimmen, dass sie die Freizügigkeit der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen nicht berühren. Die Richtlinie gelte unterschiedslos für alle Mitgliedstaaten, unabhängig davon, ob sie zum Schengenraum gehören oder nicht. Die Richtlinienbestimmung über die Befreiung von der Visumpflicht enthalte keine spezifische Bezugnahme auf den Schengenraum. Folglich erstrecke sich die in der Richtlinie vorgesehene Visumbefreiung auf die Familienangehörigen eines EU-Bürgers, die eine Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte besitzen, und zwar sowohl dann, wenn ihnen diese Karte von einem nicht zum Schengenraum gehörenden Mitgliedstaat ausgestellt wurde, als auch dann, wenn sie von einem zum Schengenraum gehörenden Mitgliedstaat ausgestellt wurde.

Inhaber einer Daueraufenthaltskarte auch immer Familienangehöriger eines EU-Bürgers

Abschließend stellt der EuGH fest, dass die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie nur den Personen eine Daueraufenthaltskarte ausstellen dürfen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind. Somit bedeute die Ausstellung dieser Karte durch einen Mitgliedstaat, dass er zuvor zwangsläufig geprüft hat, dass die betreffende Person diese Eigenschaft hat. Folglich sei eine Daueraufenthaltskarte als solche zum Nachweis dafür geeignet, dass ihr Inhaber Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist. Aus diesem Grund habe der Inhaber dieser Karte das Recht, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen, ohne dass es einer weiteren Prüfung oder eines weiteren Nachweises seiner Eigenschaft als Familienangehöriger eines Unionsbürgers bedarf.

EuGH, Urteil vom 18.06.2020 - C-754/18

Redaktion beck-aktuell, 18. Juni 2020.