DRB: Schuldangemessene Sanktionen bereits heute möglich
Zu einem besseren Schutz der Polizei könne insbesondere deren weiter zu verbessernde personelle und sachliche Ausstattung beitragen, so der DRB. Denn dadurch sinke das Risiko für den einzelnen Beamten. Skeptisch ist der DRB insbesondere in Bezug auf die Forderung nach einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten bei Angriffen auf Vollstreckungsbeamte beziehungsweise Einsatzkräfte bei gleichzeitigem Verzicht auf einen Bezug zu einer Vollstreckungshandlung. Die vom Gesetzgeber bisher in den §§ 113, 223, 224 StGB zur Verfügung gestellten Strafrahmen ermöglichten es bereits heute, dass die Gerichte im Einzelfall schuldangemessene Sanktionen treffen können.