Ziel: Errichtung eines Multinationalen Investitionsgerichts
Mit dem Vorschlag für ein Mandat des Rates, ihr den Auftrag zu Verhandlungen über die Errichtung eines Multinationalen Investitionsgerichts (MIC) zu erteilen (COM (2017) 493 endg.), strebe die EU-Kommission an, den supranationalen Investorenschutz institutionell zu verstetigen. Die Verhandlungen sollen zu einem Abkommen führen, durch welches ein multinationales Gericht zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (Art. 1 des Vorschlags) eingerichtet wird. Weltweit sollen Staaten aufgefordert werden, diesem Abkommen beizutreten.Klare materiell-rechtliche Vorgaben für internationalen Investorenschutz fehlen
Internationaler Investorenschutz bedürfe klarer materiell-rechtlicher Vorgaben, die bisher fehlten, so der DRB. Selbst über die Bedeutung wesentlicher Grundsätze herrsche große Unsicherheit. Der von der EU-Kommission angestrebte Weg, ein multinationales Gericht zu schaffen, das sich sein anwendbares Recht selbst schaffen könne, sei der falsche Weg. Die Schwierigkeit, sich international darauf zu verständigen, welche Sonderrechte Investoren weltweit erhalten sollen, könne nicht dazu führen, die Ausgestaltung des Investorenschutzes über die Einrichtung von Spruchkörpern zu lösen. Dies sei Aufgabe der Parlamente und müsse von diesen eingefordert werden.
Sondergericht nicht notwendig
Der DRB sieht außerdem keine Notwendigkeit für ein Sondergericht. Der Schutz von Individualgütern, darunter auch derjenigen von Investoren, sei die tägliche Arbeit von Richtern aller Gerichtszweige und Instanzen. Diese Rechte könnten grundsätzlich auch von ausländischen Investoren eingeklagt werden. Das Fehlen materiellen Rechts zum Investorenschutz verhindere eine Überprüfung, ob Klagen ausländischer Investoren deshalb scheitern (sofern sie scheitern), weil das materielle Recht ausländische Investoren schlechter stellt, weil das Gerichtssystem allgemein (wegen Korruption oder Desorganisation) nicht funktioniert oder weil die Gerichte einem "National Bias" anheimfallen. Es wäre zunächst erforderlich festzustellen, wo jeweils nationales Recht Investoren schlechter stelle und, sofern politisch gewollt, national das Recht zu ändern. Hierfür sei keine Errichtung eines internationalen Gerichtes notwendig.