Regelung erhält Justiz handlungs- und funktionsfähig
Die Regelung würde eigentlich mit dem 29.06.2022 auslaufen. Anders als für die in § 229 Abs. 3 StPO vorgesehene Hemmung der vorgenannten Unterbrechungsfristen müsse nach § 10 EGStPO insbesondere weder ein Angeklagter noch eine zur Urteilsfindung berufene Person erkrankt sein - eine bloße Quarantäne reiche aus. Auch müsse die Hauptverhandlung nicht bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden haben. In der Praxis der Strafgerichte sei die Regelung in § 10 EGStPO von großer Bedeutung. Sie trage zur Beschleunigung von Strafverfahren bei, vermeide eine Mehrbelastung der ohnehin knappen Ressourcen in der Justiz mit pandemiebedingt auszusetzenden und damit zu wiederholenden Hauptverhandlungen und schütze so die Handlungs- und Funktionsfähigkeit der Justiz insgesamt. Durch die Vermeidung aussetzungsbedingt zu wiederholender Beweiserhebungen trage sie zudem Aspekten des Opferschutzes Rechnung.
Regelung trotz Normalisierung der Lage weiter nötig
Angesichts der hohen Praxisrelevanz hält der DRB es für bedenklich, die Regelung erst im Herbst zu verlängern und ihren Anwendungsbereich inhaltlich oder auch zeitlich zu beschränken. Die Regelung ermögliche vor allem, im Strafverfahren angemessen auf die Quarantäne eines Verfahrensbeteiligten zu reagieren und verhindere, dass allein deswegen ein Verfahren völlig neu beginnen muss. Dies sei - auch bei weitgehender Normalisierung der Lage - weiterhin nötig, solange die Pandemie nicht endgültig überwunden ist.