DRB begrüßt geplante Strafbarkeit des Betreibens krimineller Online-Handelsplattformen

Der Deutsche Richterbund (DRB) begrüßt den Referentenentwurf zur Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen. Der Entwurf schließe eine Regelungslücke und leiste damit einen wertvollen Beitrag zur Bekämpfung von Kriminalität, die aufgrund der Anonymität im Internet in vielerlei Hinsicht vereinfacht und verstärkt werde.

Internetplattformen für bestimmte Deliktsfelder immer wichtiger

Laut DRB spielen Plattformen im Internet, auf denen verbotene Gegenstände und Dienstleistungen angeboten und nachgefragt werden, für bestimmte Deliktsfelder – wie etwa den Handel mit Betäubungsmitteln, Waffen, gehackten Passwörtern oder Kinderpornografie – eine zunehmend wichtige Rolle. In der Praxis der Strafverfolgung bestehe allerdings nicht selten die Schwierigkeit, strafwürdiges Verhalten mit dem geltenden Regelungsregime zu erfassen.

Problem insbesondere bei vollautomatisierten Plattformen

Dies gelte insbesondere in Fällen, in denen Plattformen vollautomatisiert betrieben werden. Denn in solchen Konstellationen müsse die plattformbetreibende Person keine Kenntnis davon haben, welche Waren konkret Gegenstand der auf der Plattform abgewickelten Geschäfte sind. Mit den bisherigen strafrechtlichen Konstruktionen von Täterschaft und Teilnahme sei diese Form der Kriminalität nicht immer angemessen zu erfassen, so der Richterbund, obwohl in diesem wachsenden Deliktsfeld eine konsequente und effektive Strafverfolgung unbedingt geboten sei.

Bekämpfung krimineller Plattformen bleibt schwierig

Aus Sicht des Deutschen Richterbundes besteht lediglich mit Blick auf den Wortlaut der neu zu schaffenden Vorschrift sowie den in § 127 Abs. 2 StGB-E enthaltenen Straftatenkatalog Optimierungsbedarf. Bedauerlich sei die fehlende Aufnahme des § 127 Abs. 3 StGB-E in den Straftatenkatalog des § 100g StPO. Allein mit der Schaffung eines neuen Straftatbestandes sowie einer punktuellen Erweiterung von Ermittlungsmöglichkeiten werde die Bekämpfung krimineller Plattformen im Internet nicht gelingen.

Auch personelle Ressourcen und technische Kapazitäten zu bedenken

Denn die Strafjustiz arbeite bereits gegenwärtig an ihrer Belastungsgrenze, gibt der DRB zu bedenken. Die zahlreichen Gesetzesvorhaben im Bereich des Strafrechts in der jüngeren Vergangenheit mündeten zudem in einen signifikanten Mehraufwand, ohne dass dem eine spürbare Stärkung der personellen und sachlichen Ressourcen gegenüberstünde. Internetkriminalität könne nur dann effektiv und nachhaltig bekämpft werden, wenn die Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden über die notwendigen personellen Ressourcen und technischen Kapazitäten verfügen, mahnt der Richterbund abschließend.

Redaktion beck-aktuell, 8. Januar 2021.