DPMA: Wortmarke "Black Friday" fehlt Unterscheidungskraft

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat die Löschung der Wortmarke "Black Friday" beschlossen. Wie der Betreiber der Internetseite "Black-Friday.de" am 05.04.2018 mitteilte, sei die Behörde damit einem Antrag des Onlineportals und weiterer Parteien nachgekommen. In der Begründung heißt es, dass "der angegriffenen Marke im Anmeldezeitpunkt und fortdauernd das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht", da der Bezeichnung "Black Friday" jegliche Unterscheidungskraft fehle.

Händler und Portale wurden abgemahnt

Seit Oktober 2016 ist ein Unternehmen aus China Inhaberin der im Jahr 2013 eingetragenen Wortmarke "Black Friday". Dieses habe unmittelbar damit begonnen Händler und Portale abzumahnen, die den Begriff, anlässlich des aus den USA bekannten Sonderverkaufstags für ihre Rabattaktionen nutzten oder über solche berichteten, heißt es in der Mitteilung von "Black-Friday.de".

Freihaltebedürfnis für Begriff "Black Friday"

Die Betreiber des Online-Portals erläuterten, dass die Marke nach Auffassung des DPMA niemals hätte eingetragen werden dürfen. Der Begriff "Black Friday" werde lediglich als Hinweis auf einmal im Jahr Ende November stattfindende Rabatt- oder Angebotsaktionen von insbesondere Online-Shops wahrgenommen. Gegen den Beschluss des DPMA kann die Markeninhaberin allerdings noch Beschwerde beim Bundespatentgericht einlegen. Die Antragsteller rechnen damit, dass dies auch geschehen wird.

Redaktion beck-aktuell, 6. April 2018.

Mehr zum Thema