djb: Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche ist verfassungswidrig
Vor wenigen Wochen hat der djb eine Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung einer Ärztin nach § 219a StGB beim Bundesverfassungsgericht eingereicht und die Verfassungswidrigkeit des Straftatbestands dargelegt. Die Vorschrift verstoße gegen die Berufs-, die Informations- und die Meinungsfreiheit sowie das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Sie greife als Strafvorschrift zudem in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Ärzteschaft ein, indem sie ein mit der Berufsausübung verbundenes Verhalten mit einem sozialethischen Unwerturteil belege.
Abschaffung des § 219a StGB nur erster Schritt
Die geplante Abschaffung des § 219a StGB sei ein erster wichtiger Schritt, um die reproduktive Selbstbestimmung von ungewollt schwangeren Personen zu stärken und die fortdauernde Tabuisierung von Schwangerschaftsabbrüchen zu beenden. Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Rehabilitierung der auf Grundlage des § 219a StGB verurteilten Personen setze hierfür ein wichtiges Zeichen. Für das Ziel des Entwurfs, eine umfassend sachliche ärztliche Information zu gewährleisten, sei jedoch eine weitere als die bereits geplante Änderung des Heilmittelwerbegesetzes geboten.
djb fordert Änderung auch des HWG und besseren Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen
Der djb fordert insoweit, Schwangerschaftsabbrüche nicht nur aus dem Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 HWG, sondern auch aus dem Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 HWG auszunehmen. Dies diene der Rechtssicherheit und der Sicherstellung des Zugangs zu Informationen. Für eine vollständige Gewährleistung reproduktiver Selbstbestimmung und reproduktiver Gesundheit seien aber weitere Maßnahmen erforderlich. Insbesondere müsse der Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen verbessert und bestehende Barrieren müssten durch eine verbesserte Informations- und Versorgungslage abgebaut werden.