Direktorenstelle der Bundesstiftung Bauakademie bleibt vorerst unbesetzt

Die Direktorenstelle der Bundesstiftung Bauakademie darf vorerst nicht mit dem SPD-Politiker Florian Pronold besetzt werden. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 12.06.2020 die entsprechende vorläufige Untersagung durch das Arbeitsgericht Berlin bestätigt. Die Besetzungsentscheidung sei mangels ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens fehlerhaft gewesen. Pronold hatte im März erklärt, den Posten gar nicht mehr übernehmen zu wollen.

LAG: Stiftung an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden

Laut LAG geht es bei dieser Stelle um ein öffentliches Amt im Sinn des Art. 33 Abs. 2 GG. Die Bundesstiftung Bauakademie sei zwar eine privatrechtliche Stiftung. Sie unterliege aber den Bindungen des Art. 33 Abs. 2 GG. Die Bundesrepublik Deutschland als Stifterin habe sich mit dieser Stiftung kultureller Aufgaben angenommen. Aufgrund der vorgesehenen Finanzierung durch jährliche Zuschüsse des Bundes und der Absicherung eines fortlaufenden maßgeblichen Einflusses durch Vertreter von Ministerien im Stiftungsrat handle es sich um grundrechtsgebundenes staatliches Handeln im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG. Diese Grundrechtsbindung erstrecke sich auf Art. 33 Abs. 2 GG als grundrechtsgleiches Recht. Entsprechend müsse eine Auswahlentscheidung nach diesen Vorgaben im Verfahren dargelegt werden. Dies sei aufgrund des abweichenden Rechtsstandpunktes der Stiftung nicht erfolgt. 

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2020 - 10 SaGa 114/20

Redaktion beck-aktuell, 15. Juni 2020.