LAG: Stiftung an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden
Laut LAG geht es bei dieser Stelle um ein öffentliches Amt im Sinn des Art. 33 Abs. 2 GG. Die Bundesstiftung Bauakademie sei zwar eine privatrechtliche Stiftung. Sie unterliege aber den Bindungen des Art. 33 Abs. 2 GG. Die Bundesrepublik Deutschland als Stifterin habe sich mit dieser Stiftung kultureller Aufgaben angenommen. Aufgrund der vorgesehenen Finanzierung durch jährliche Zuschüsse des Bundes und der Absicherung eines fortlaufenden maßgeblichen Einflusses durch Vertreter von Ministerien im Stiftungsrat handle es sich um grundrechtsgebundenes staatliches Handeln im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG. Diese Grundrechtsbindung erstrecke sich auf Art. 33 Abs. 2 GG als grundrechtsgleiches Recht. Entsprechend müsse eine Auswahlentscheidung nach diesen Vorgaben im Verfahren dargelegt werden. Dies sei aufgrund des abweichenden Rechtsstandpunktes der Stiftung nicht erfolgt.