Die Direktorenstelle der Bundesstiftung Bauakademie darf vorerst nicht mit dem SPD-Politiker Florian Pronold besetzt werden. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 12.06.2020 die entsprechende vorläufige Untersagung durch das Arbeitsgericht Berlin bestätigt. Die Besetzungsentscheidung sei mangels ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens fehlerhaft gewesen. Pronold hatte im März erklärt, den Posten gar nicht mehr übernehmen zu wollen.
LAG: Stiftung an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden
Laut LAG geht es bei dieser Stelle um ein öffentliches Amt im Sinn des Art. 33 Abs. 2 GG. Die Bundesstiftung Bauakademie sei zwar eine privatrechtliche Stiftung. Sie unterliege aber den Bindungen des Art. 33 Abs. 2 GG. Die Bundesrepublik Deutschland als Stifterin habe sich mit dieser Stiftung kultureller Aufgaben angenommen. Aufgrund der vorgesehenen Finanzierung durch jährliche Zuschüsse des Bundes und der Absicherung eines fortlaufenden maßgeblichen Einflusses durch Vertreter von Ministerien im Stiftungsrat handle es sich um grundrechtsgebundenes staatliches Handeln im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG. Diese Grundrechtsbindung erstrecke sich auf Art. 33 Abs. 2 GG als grundrechtsgleiches Recht. Entsprechend müsse eine Auswahlentscheidung nach diesen Vorgaben im Verfahren dargelegt werden. Dies sei aufgrund des abweichenden Rechtsstandpunktes der Stiftung nicht erfolgt.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2020 - 10 SaGa 114/20
Redaktion beck-aktuell, 15. Juni 2020.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Ludwigs/Friedmann, Die Grundrechtsberechtigung staatlich beherrschter Unternehmen und juristischer Personen des öffentlichen Rechts, NVwZ 2018, 22
Aus dem Nachrichtenarchiv
ArbG Berlin: Bundesstiftung Bauakademie darf Direktorenstelle vorerst nicht besetzen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 08.01.2020, becklink 2015147