Digitalanbieter: Keine Bestandsdatenauskunft ohne Straftat

Auch wenn es auf einem Bewertungsportal für Arbeitgeber heiß hergehen kann – nicht immer sind Unternehmen berechtigt, von der Plattform die Personendaten der Nutzer zu verlangen. Der BGH bejaht einen Auskunftsanspruch für einen Post nur bei strafrechtlich relevanten Inhalten.

Eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH kassierte auf einem Arbeitgeberportal eine deftige Bewertung. Der anonyme Autor machte der Geschäftsleitung Vorwürfe: Diese "glänze durch Abwesenheit", deren "Angestellte sollen nur so schnell wie möglich so viel Geld wie möglich machen", und "seine Krönung findet solches Vorgesetztenverhalten darin, dass ausgeschiedene Mitarbeiter ausstehendes Gehalt und sogar die Erteilung von Arbeitszeugnissen gerichtlich durchsetzen müssen". Insbesondere diese letzte Äußerung stieß bei der gerüffelten GmbH auf Widerspruch – in der Vergangenheit habe es nur einen Ex-Mitarbeiter gegeben, der sich mit ihr vor Gericht um Geld und Zeugnis gestritten habe. Sie beantragte deshalb bei der Plattform Auskunft über die Bestandsdaten des Schreibers. Nach Ablehnung beantragte die Anwaltsgesellschaft bis hoch zum BGH eine entsprechende Anordnung – in allen Instanzen erfolglos.

Nach Ansicht der Karlsruher Richterinnen und Richter waren die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) nicht erfüllt, denn der Nutzer habe keine der in § 21 Abs. 2 S. 1 TDDDG aufgezählten Katalogstraftaten für nicht audiovisuelle Inhalte verwirklicht. Insbesondere habe er sich nicht der Beleidigung, Übler Nachrede oder der Verleumdung strafbar gemacht.

Der BGH schloss Üble Nachrede und Verleumdung direkt aus, weil es sich – aus dem Kontext heraus – nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil handele. Die beanstandete Äußerung knüpfe unmittelbar an die Missbilligung des Führungsverhaltens an. Zwar seien auch Tatsachenelemente darin enthalten, aber die Unmutsbezeugung stehe eindeutig im Vordergrund. Der Durchschnittsleser würde auch nicht annehmen, dass gekündigten Arbeitnehmern jeweils der letzte Lohn nur nach gerichtlicher Durchsetzung gezahlt werde.

Der BGH sah auch keine Beleidigung nach § 185 StGB. Bei Abwägung der Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der GmbH zogen die Bundesrichterinnen und -richter ins Kalkül, dass die Tatsachenelemente der Äußerung wahr seien: In der Vergangenheit habe ein Arbeitnehmer nach der Kündigung tatsächlich seinen Lohn und sein Zeugnis gerichtlich einklagen müssen. Daher sei die geäußerte Kritik zulässig.

BGH, Beschluss vom 11.03.2025 - VI ZB 79/23

Redaktion beck-aktuell, rw, 16. April 2025.

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